Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften
§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung
§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften

§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte


§ 17a hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genügen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 2§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 14 Restrukturierungsgesetz G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1900 m.W.v. 1. Januar 2011

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§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung


§ 17b hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

§ 38 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007

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§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte


§ 17c hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007



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