Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
4. Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
§§ 47a bis 47j (aufgehoben)

Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

4. Maßnahmen in besonderen Fällen

§ 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014


§ 47 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

1Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. 2Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,

2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,

3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und

4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) G. v. 30. Juni 2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559 m.W.v. 31. Dezember 2016

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§§ 47a bis 47j (aufgehoben)


§§ 47a bis 47j hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) G. v. 30. Juni 2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559 m.W.v. 31. Dezember 2016



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