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§ 44 - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen
(1) 1Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat. 2Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordneten Unternehmen oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 3Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder Übertragung nach § 6 Absatz 7 oder § 17 Absatz 1 oder 5 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 4Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 5Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 6Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden. 7Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auch mündlich zu erteilen.
(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch auf dieses Unternehmen sowie auf dessen Mitglieder eines Organs, Beschäftigte und Auslagerungsunternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(1b) 1Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. 2Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.
(2) 1Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend
- 1.
- für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen,
- 2.
- für eine gemischte Holding-Gesellschaft und deren Tochterunternehmen sowie
- 3.
- für Dritte, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein in Nummer 2 oder ein in Satz 1 genanntes Unternehmen an solche Dritte ausgelagert hat.
(2a) 1Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. 2Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.
(3) 1Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. 2Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.
(4) 1Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. 2Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. 3Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. 4Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. 5Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. 6Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.
(5) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es
- 1.
- Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(6) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 2Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. 3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(7) 1Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. 2Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. 3Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. 4Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 5Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. 6Absatz 4 bleibt unberührt.
(8) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen. 2Sie können nähere Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung festlegen.
(9) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026
Frühere Fassungen von § 44 KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 16.04.2026)
... Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den ...
§ 7 KWG Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (vom 31.03.2026)
... Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder ...
§ 8e KWG Aufsichtskollegien (vom 29.12.2020)
... beteiligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 und 2 , wenn diese von der Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer anderen zuständigen Stelle ...
§ 44b KWG Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen (vom 31.03.2026)
... Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von ... prüfen zu lassen. Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von ... (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte ... Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. ...
§ 44c KWG Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (vom 31.03.2026)
... Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden. § 44 Absatz 9 ist anzuwenden. (6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ...
§ 47a KWG Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 (vom 31.03.2026)
... in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 44 Absatz 9 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die ...
§ 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.04.2026)
... § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, 14. der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6, 15. des § ... 14. der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6 , 15. des § 44a Absatz 2 Satz 1, 16. der §§ 44b, 44c, 45 und ...
§ 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 31.03.2026)
... Absatz 4 und 5, 8. die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9 , § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49, 9. ... 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und § 17 des ... Abweichung davon. (11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die ...
§ 53co KWG Aufsichtsmaßnahmen (vom 01.04.2026)
... 5. die §§ 30 und 31, 33a, 34 sowie die §§ 36 bis 39; 6. die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie 7. die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50. ... 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von ...
§ 53v KWG Betreiber organisierter Märkte (vom 15.12.2023)
... 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben. (2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 44 sind auf die Betreiber organisierter Märkte entsprechend anzuwenden, sofern Anforderungen ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2026)
... Auflage nach § 32 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 15. entgegen a) § 44 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § ... 15. entgegen a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7 , § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, b) § ... Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, b) § 44 Absatz 2 Satz 1 oder c) § 44c Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 16. entgegen a) § 44 Absatz 1 Satz 6 , auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, b) § 44 Absatz 2 ... 44 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, b) § 44 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 , c) § 44b Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 oder ... Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht duldet, 17. entgegen § 44 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 17a. einer ...
Zitat in folgenden Normen
Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 7 AnlEntG Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung (vom 03.07.2015)
... der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ...
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 5 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 50 EinSiG Aufsicht über Einlagensicherungssysteme (vom 31.03.2026)
... stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 7 des Kreditwesengesetzes zu. (4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Umständen bei einem ...
§ 61 EinSiG Anforderungen an nicht anerkannte Systeme
... des Absatzes 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 31.03.2026)
... mit Maßnahmen nach § 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes oder in Verbindung mit § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit § 44b Absatz 5 des ... 1a. durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der KfW-Verordnung in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung, 1b. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen: ... 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung, 3. aufgrund einer nach § 44 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz ... oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes , auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes ...
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 14 KAGB Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen (vom 31.03.2026)
... Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 9 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (2) ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 16.04.2026)
... § 5 Absatz 8a zuwiderhandelt, 2. entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes , auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit ...
KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 4 KfWV Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (vom 18.02.2023)
... bis 4b des Kreditwesengesetzes, 2. § 36 des Kreditwesengesetzes, 3. die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes ...
Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 25 KrZwMG Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleistungsinstitute (vom 31.03.2026)
... Sie kann insbesondere Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen; § 44 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden ...
§ 31 KrZwMG Auskunftspflichten (vom 31.03.2026)
... Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden. (3) § 44 Absatz 4 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) Wer zur ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2026)
... 6, eine Maßnahme nicht duldet, 23. entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet, 24. entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit ... eine Maßnahme nicht duldet, 24. entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 25. entgegen § 32 ...
Liquiditätsverordnung (LiqV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3117; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 4 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 10 LiqV Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (vom 31.03.2026)
... Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen ...
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 4 PfandBG Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen (vom 31.03.2026)
... gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes , einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 4 PrüfbV Art und Umfang der Berichterstattung (vom 31.03.2026)
... darzulegen. (4) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der ... zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen ...
Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 3 SolvV Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen (vom 31.03.2026)
... und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des ... 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes durchführen. (3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die ...
§ 7 SolvV IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme (vom 31.03.2026)
... (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des ... 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes . IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann ...
§ 18 SolvV IMM-Eignungsbeurteilung (vom 31.03.2026)
... Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. ... nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes . (2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen ...
§ 19 SolvV Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren (vom 31.03.2026)
... die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des ... 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren, 1. das ein Institut zur ...
§ 20 SolvV Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen (vom 31.03.2026)
... Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des ... § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes . (2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells ...
§ 21 SolvV Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung (vom 31.03.2026)
... auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. ... § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes . Für wesentliche Änderungen und Erweiterungen gilt Satz 1 entsprechend. ...
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.01.2026)
... bis 25m, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 46g, 46h, 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie § ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 107 WpHG Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt (vom 31.03.2026)
... kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes , nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des ...
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 20 AIFM-UmsG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Prüfung, die auf Grund des § 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird,". 4. ...
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 1 BRUBEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder ... Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 52. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... der folgende Satz eingefügt: „Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von ... „Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte ... Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (5) ... b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „ § 44 Absatz 9 ist anzuwenden." 55. § 45a Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ... 59. § 47a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „ § 44 Absatz 9 gilt entsprechend." 60. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt: ... 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, 14. der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6, 15. des § ... 14. der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6 , 15. des § 44a Absatz 2 Satz 1, 16. der §§ 44b, 44c, 45 und ... „8. die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9 , § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49,". ... 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und § 17 des ... Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) § 44 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § ... Buchstaben a ersetzt: „a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7 , § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,". ... 16 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt: „a) § 44 Absatz 1 Satz 6 , auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, b) § 44 Absatz 2 ... 44 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, b) § 44 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 , c) § 44b Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 oder". ...
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... 5. die §§ 30 und 31, 33a, 34 sowie die §§ 36 bis 39; 6. die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie 7. die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50. ... § 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von ...
Artikel 3 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... c) Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) § 44 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 53b ... Buchstaben a ersetzt: „a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7 , § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 oder § 53co Absatz 3 ...
Artikel 8 BRUBEG Änderung der Solvabilitätsverordnung
... und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des ... 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes durchführen. (3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die ... (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des ... 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes . IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, ... Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. ... nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes . (2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell ... die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des ... 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren, 1. das ein Institut zur ... Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des ... § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes . (2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für ... auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. ... § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes . Für wesentliche Änderungen und Erweiterungen gilt Satz 1 entsprechend. (2) ...
Artikel 14 BRUBEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... mit Maßnahmen nach § 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes oder in Verbindung mit § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit § 44b Absatz 5 des ... 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. aufgrund einer nach § 44 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz ...
Artikel 20 BRUBEG Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes
... b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) § 44 Absatz 4 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden." 5. § 38 ... Nummer 23 eingefügt: „23. entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,". d) Die bisherige Nummer 23 wird zu Nummer 24 ...
Artikel 22 BRUBEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 9 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (2) Die ... Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes , auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit ...
Artikel 23 BRUBEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes , einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten ...
Artikel 26 BRUBEG Folgeänderungen
... kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes , nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des ... Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen ... stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 7 des Kreditwesengesetzes zu." (6) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten. Die ... bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist." 21. Nach § 44 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Die Absätze 1 bis 5 gelten ...
Artikel 4 BRRDUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes , einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen" eingefügt. 66. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 11 wird angefügt: „(11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die ...
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 19g InvG Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber (vom 28.12.2007)
§ 143 InvG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2011)
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 58 SolvV IRBA-Zulassung (vom 28.09.2013)
§ 222 SolvV Anwendung der IMM (vom 31.12.2010)
§ 259 SolvV Internes Einstufungsverfahren (vom 31.12.2011)
§ 278 SolvV Begriffsbestimmung (vom 28.09.2013)
§ 313 SolvV Verwendung von Risikomodellen (vom 31.12.2011)
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