§
6 des
Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro."
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „184 Euro" durch die Angabe „188 Euro" ersetzt.
Artikel 8 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202, 1205