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Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG 2015 k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 AO § 31b, § 139a, § 139b, § 139c, § 171, § 178, § 180, § 184, § 218, § 223, § 315, § 339, § 340, § 341, § 344

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223 wie folgt gefasst:

„§ 223 (weggefallen)".

2.
§ 31b wird wie folgt gefasst:

„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:

1.
der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs,

2.
der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes,

3.
der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes oder

4.
dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes.

(2) Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren Höhe oder Geschäftsbeziehungen zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

1.
es sich bei Vermögenswerten, die mit den gemeldeten Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder

2.
die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.

(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass

1.
ein Verpflichteter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes begangen hat oder begeht oder

2.
die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes gegeben sind."

3.
§ 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben."

4.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.
eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre,

4.
eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
Tag des Ein- und Auszugs."

c)
Absatz 6 Satz 6 wird aufgehoben.

d)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

5.
§ 139c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,

14.
Angaben zu verbundenen Unternehmen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a."

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:

1.
Unterscheidungsmerkmal,

2.
Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,

3.
Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

4.
frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

5.
Rechtsform,

6.
Wirtschaftszweignummer,

7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,

8.
Anschrift oder Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

9.
Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

10.
Datum der Eröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

11.
Datum der Einstellung oder der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

12.
Datum der Löschung im Register,

13.
zuständige Finanzbehörden."

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „in den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „in den Absätzen 3 bis 5a" ersetzt.

6.
Nach § 171 Absatz 10 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist."

7.
§ 178 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Fertigung von Schriftstücken, elektronischen Dokumenten, Abschriften und Ablichtungen sowie bei der elektronischen Übersendung oder dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten und anderen Dateien, wenn diese Arbeiten auf Antrag erfolgen,".

8.
Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26."

9.
§ 184 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind."

10.
§ 218 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsakt" durch das Wort „Abrechnungsbescheid" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend."

11.
§ 223 wird aufgehoben.

12.
§ 315 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß."

13.
In § 339 Absatz 3 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „26 Euro" ersetzt.

14.
In § 340 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „26 Euro" ersetzt.

15.
§ 341 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „52 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „26 Euro" ersetzt.

16.
§ 344 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung

a)
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,

b)
für jede weitere Seite 0,15 Euro,

c)
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro,

d)
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.

Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Pauschale für Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen würde,".


Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2016 AO § 3, § 147, § 214, § 251, § 23, § 169, § 172, § 374, § 375

Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes" durch die Wörter „sowie Zinsen im Sinne des Zollkodex der Union" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes" durch die Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union" ersetzt.

2.
§ 147 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

„4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4a" durch die Wörter „Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt," ersetzt.

3.
§ 214 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
In § 251 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes)" durch den Klammerzusatz „(Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union)" ersetzt.

5.
In § 23 Absatz 1 und 3, § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor Buchstabe a, § 374 Absatz 1 sowie § 375 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes" durch die Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 EGAO § 10, § 10b, § 10c (neu), § 13a (neu), § 17a

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 171 Absatz 10 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt für alle am 31. Dezember 2014 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."

2.
Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:

„§ 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."

3.
Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

„§ 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind."

4.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember 2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen, die vor dem 31. Dezember 2014 erlassen worden sind."

5.
§ 17a wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Kosten der Vollstreckung

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft."


Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 EStG § 3, § 3c, § 19, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 70 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 71 wird angefügt:

„71.
die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass

a)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,

b)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden,

aa)
nicht älter ist als zehn Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,

bb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,

cc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und

dd)
nicht börsennotiert ist und keinen Börsengang vorbereitet,

c)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH ist, deren Anteilseigner das 18. Lebensjahr vollendet haben und

d)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird."

2.
Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist. Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war."

3.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers

 
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,

c)
in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder

d)
in Form von Sanierungsgeldern;

Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich

a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder

b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung."

b)
In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b" durch die Wörter „im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b" ersetzt.

4.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."

c)
Nach Absatz 26 wird folgender Absatz 26a eingefügt:

„(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers nach dem 30. Dezember 2014."

d)
In Absatz 48 Satz 3 wird die Angabe „30. Juli 2014" durch die Angabe „31. Juli 2014" ersetzt.


Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k werden wie folgt gefasst:

„§ 7b (weggefallen)

§ 7c (weggefallen)

§ 7d (weggefallen)

§ 7f (weggefallen)

§ 7k (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu Anlage 1 (zu § 4d) wird folgende Angabe eingefügt:

„Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen".

2.
§ 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b und § 26 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass

a)
der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und

b)
die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;".

c)
Die Nummern 1a und 1b werden aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a eingefügt:

„34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers

a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie

b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;".

b)
In Nummer 45 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten;".

c)
Nummer 67 wird wie folgt gefasst:

„67.
a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,

b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,

c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie

d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;".

4.
§ 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. § 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

5.
Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k werden aufgehoben.

6.
§ 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat."

7.
In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 22 Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5" durch die Wörter „§ 22 Nummer 1, 1a und 5" ersetzt.

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1, 1a und 1b werden aufgehoben.

bb)
Nach Nummer 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen."

cc)
In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge" durch die Wörter „Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;

2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für

a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,

b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie

c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;

3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;

4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen."

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 Satz 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 Satz 7" ersetzt.

9.
In § 10c Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a" ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

11.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „670 Euro" durch die Angabe „900 Euro" ersetzt.

12.
§ 13a wird wie folgt gefasst:

„§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

(1) Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn

1.
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und

2.
in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und

3.
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und

4.
die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) 50 Hektar nicht überschreiten und

5.
die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.

Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat. Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.

(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

1.
dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,

2.
dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,

3.
dem Gewinn der Sondernutzungen,

4.
den Sondergewinnen,

5.
den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,

6.
den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8).

Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2 und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu Sonderabschreibungen finden keine Anwendung. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5 als in Anspruch genommen. Die Gewinnermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens mit der Steuererklärung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. § 150 Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(4) Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung. Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.

(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.

(6) Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1.000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.

(7) Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind

1.
Gewinne

a)
aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen; § 55 ist anzuwenden;

b)
aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15.000 Euro betragen hat;

c)
aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgüter;

d)
aus der Auflösung von Rücklagen;

2.
Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2;

3.
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3;

4.
Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann."

13.
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;".

14.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;".

b)
Die Nummern 1b und 1c werden aufgehoben.

15.
In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes" die Wörter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

16.
§ 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen;".

17.
§ 35b Satz 3 wird aufgehoben.

18.
In § 37 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a" ersetzt.

19.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a" ersetzt.

20.
In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt" ersetzt.

21.
§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen."

22.
Nach § 44b Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben."

23.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a eingefügt:

„(22a) § 13a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezember 2015 endet. § 13a in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2015 endet. Die Bindungsfrist auf Grund des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen."

c)
Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a eingefügt:

„(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte" die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)" treten."

24.
§ 70 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen."

25.
In § 75 Absatz 1 werden das Wort „Rückzahlung" durch das Wort „Erstattung" und die Wörter „gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld" durch die Wörter „gegen Ansprüche auf Kindergeld" ersetzt.

26.
Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

„Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Für ein Wirtschaftsjahr betragen

1.
der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

Gewinn pro Hektar selbst
bewirtschafteter Fläche
350 EUR
bei Tierbeständen für die
ersten 25 Vieheinheiten
0 EUR/Vieheinheit
bei Tierbeständen für alle
weiteren Vieheinheiten
300 EUR/Vieheinheit


 
Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.

2.
die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):

NutzungGrenzeGrenze
123
Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha
Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha
Nutzungsteil Gemüse-
bau
  
Freilandgemüse0,67 ha 0,17 ha
Unterglas Gemüse 0,06 ha 0,015 ha
Nutzungsteil Blumen/
Zierpflanzenbau
  
Freiland Zierpflanzen 0,23 ha 0,05 ha
Unterglas Zierpflanzen 0,04 ha 0,01 ha
Nutzungsteil Baum-
schulen
0,15 ha 0,04 ha
Sondernutzung
Spargel
0,42 ha 0,1 ha
Sondernutzung
Hopfen
0,78 ha 0,19 ha
Binnenfischerei2.000 kg
Jahresfang
500 kg
Jahresfang
Teichwirtschaft1,6 ha 0,4 ha
Fischzucht0,2 ha 0,05 ha
Imkerei70 Völker 30 Völker
Wanderschäfereien120 Mutter-
schafe
30 Mutter-
schafe
Weihnachtsbaum-
kulturen
0,4 ha 0,1 ha


 
3.
in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen."


Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 KStG § 5, § 26, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

„§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften".

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 24 wird angefügt:

„24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen."

3.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die deutsche Körperschaftsteuer" die Wörter „und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften" eingefügt.

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird."

4.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5 Absatz 1 Nummer 24 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) § 26 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Auf vor dem 1. Januar 2014 zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile ist § 26 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."


Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 GewStG § 3, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 31 wird angefügt:

„31.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ist."

2.
Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden."


Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 AStG § 1, § 6, § 21, § 2, § 4, § 5

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind

1.
einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person,

a)
die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und einer inländischen nahestehenden Person ereignet hätte, und

b)
denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt; eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt;

2.
Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen).

Liegt einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde, ist davon auszugehen, dass voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen hätten oder eine bestehende Rechtsposition geltend machen würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen ist, es sei denn, der Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft."

2.
§ 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 der Steuerpflichtige Anteile an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ansässigen Gesellschaft hält."

3.
Dem § 21 werden die folgenden Absätze 22 und 23 angefügt:

„(22) § 1 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden.

(23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist."

4.
In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 34c Abs. 1" durch die Angabe „§ 34d" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 UStG § 3a, § 4, § 13b, § 18, § 27

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Doppelbuchstabe ff wird das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Doppelbuchstabe gg wird nach dem Komma das Wort „oder" angefügt.

cc)
Nach Doppelbuchstabe gg wird folgender Doppelbuchstabe hh eingefügt:

„hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,".

dd)
Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird Doppelbuchstabe ii.

b)
Nummer 20 Buchstabe a Satz 4 wird aufgehoben.

3.
Dem § 13b wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt;

2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen;

3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt."

4.
Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und

2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme."

5.
Dem § 27 wird folgender Absatz 21 angefügt:

„(21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden."


Artikel 10 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 UStG § 3a, § 13b

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,".

2.
§ 13b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist."


Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 UStG § 13b, Anlage 4

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13b Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt."

2.
Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Lfd. Nr. WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierun-
gen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
Positionen 7106 und 7107
2Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierun-
gen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform
oder als Halbzeug
Position 7110 und Unterposition
7111 00 00
3Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen
Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen;
massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete
Erzeugnisse
Positionen 7201, 7205 und 7206;
aus Position 7207; Positionen
7218 und 7224
4Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer
Positionen 7402, 7403, 7405 und
7406
5Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse
der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus
Nickel
Positionen 7501, 7502 und 7504
6Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium Positionen 7601 und 7603
7Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei Position 7801; aus Position 7804
8Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink Positionen 7901 und 7903
9Zinn in Rohform Position 8001
10Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus Positionen 8101 bis 8112
11Cermets in Rohform Unterposition 8113 00 20".



Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2.
Folgende Nummer 42 wird angefügt:

„42.
die Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs der Finanzämter auf ATLAS-Ein- und Ausfuhrdaten."


Artikel 13 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 FeuerschStG § 9

§ 9 Absatz 4 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig."


Artikel 14 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BKGG § 2

In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes" die Wörter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.


Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 ZerlG § 7

Nach § 7 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:

 
„(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 erfolgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 sind die Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen."


Artikel 16 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 5, 11 und 14 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(4) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2014.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble