Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. §
1360 Satz 2, die §§
1360a,
1360b und
1609 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§
7) etwas anderes vereinbaren. §
1363 Abs. 2 und die §§
1364 bis 1390 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
1Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln.
2Die
§§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.