(1)
1Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist.
3Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist.
4Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
5Wenn in den Fällen des
§ 1 Nr. 1 bis 4 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des
§ 1 Nr. 5 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
(2)
1Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner.
2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest.
3Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert.
4Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben.
5Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozessordnung statt.
(3) 1Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. 2Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes ... vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden." 7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einen" die ... Interessen einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung ein Antrag ... folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur ...
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542