- 1.
- mit Kernbrennstoffen
- a)
- nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 1 oder 2 ohne Genehmigung oder
- b)
- auf Grund einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
umgehen darf oder
- 2.
- Kernbrennstoffe
- a)
- auf Grund von § 28 des Strahlenschutzgesetzes ohne Genehmigung oder
- b)
- auf Grund einer Genehmigung nach § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
befördern darf.