Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 9231-11-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 7 Anforderungen an den Unterricht
§ 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsvorschriften

§ 7 Anforderungen an den Unterricht


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. 2Die zuständige Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. 3Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. 4Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig.

(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. 2Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. 3Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.

(2) 1Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der zuständigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 2Sie sind spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder

2.
entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,

1a.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt oder

2.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10 Übergangsvorschriften


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig. 2Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed