(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.
(1)
1Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des
§ 2 Absatz 2 und des
§ 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren.
2Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren.
3Der Unterricht im Sinne des
§ 2 Absatz 2 und des
§ 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,
- 1a.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt oder
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.