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§ 2 - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 9231-11-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation



(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

(2) 1Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheiten). 2Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.

(3) 1Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. 2Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. 3Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. 4Von den Unterrichtseinheiten nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.

(4) 1Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. 2In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden.

(5) 1Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. 2Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. 3Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(7) 1Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen sind. 2Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entsprechend zu verkürzen.





 

Frühere Fassungen von § 2 BKrFQV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2920

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BKrFQV Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen (vom 22.12.2016)
... das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen. Für die in Satz 1 genannten ...
§ 8 BKrFQV Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen (vom 24.08.2017)
... Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine ... und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht ...
Anlage 1 BKrFQV (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche
 
Zitat in folgenden Normen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
... erfolgt nur, wenn die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des ...
§ 19 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
... die Prüfungen zuständigen Industrie- und Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach § 71 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „140 ... Ausbilderinnen (1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig ... und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht ...