Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel
15 Absatz 66 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des §
19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen."
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436