(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
1Über die Rechtsbeschwerde (
§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof.
2Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§
85 Abs. 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach §
83 zuständige Gericht.
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§
104 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach §
83 zuständigen Gericht erlassen.