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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest (2. GeflPVnÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 4 ist die Angabe „Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" zu ersetzen.

2.
§ 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

„§ 14 Aufhebung bisheriger Vorschriften

Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben.

§ 15 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. GeflPVnÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GeflPVnÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
§ 67 GeflPestV Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
... vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663). (2) Bis zum Erlass einer ...