§
59 der
Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Identitätsnachweis,".
- 2.
- In Absatz 2 werden die Sätze 1, 3 und 5 aufgehoben.
- 2a.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
-
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" und wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort „Herkunftsstaat" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des Satzes 1 oder 2" durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1" ersetzt.
- dd)
- Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 2b.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Über den Antrag nach §
2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie §
2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach §
2 Absatz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886