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Artikel 11 - Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (KVRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 ZÄApprO § 59

§ 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2" die Angabe „, Absatz 2a" eingefügt.

2.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2a oder § 20a Absatz 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 KVRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 34 BQFGEG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt ...