Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Teil 3a Direktvermarktung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 33a Grundsatz, Begriff
§ 33b Formen der Direktvermarktung

Teil 3a Direktvermarktung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 33a Grundsatz, Begriff


§ 33a hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung).

(2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien G. v. 28. Juli 2011 BGBl. I S. 1634, 2255 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 33b Formen der Direktvermarktung


§ 33b hat 2 frühere Fassungen und wird in 27 Vorschriften zitiert

Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den folgenden Formen erfolgen:

1.
als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder

2.
als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 Absatz 1 oder

3.
als sonstige Direktvermarktung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien G. v. 17. August 2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 1. April 2012



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