(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§
33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung).
(2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
Eine Direktvermarktung nach §
33a kann in den folgenden Formen erfolgen:
- 1.
- als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder
- 2.
- als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 Absatz 1 oder
- 3.
- als sonstige Direktvermarktung.