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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)G. v. 23.05.1949 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1478; Geltung ab 24.05.1949
FNA: 100-1; 1 Staats- und Verfassungsrecht 10 Verfassungsrecht 100 Grundgesetz 9 frühere Fassungen des GG | 1308 Vorschriften zitieren das GGII. Der Bund und die LänderArtikel 33(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) G. v. 28. August 2006 BGBl. I S. 2034 m.W.v. 1. September 2006 Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/5041/a69841.htm
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