buzer.de
Gesetze aktuell, verlinkt, online - Sie blättern noch?
Vorschriftensuche
Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
G. v. 23.05.1949 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1478; Geltung ab 24.05.1949
FNA: 100-1; 1 Staats- und Verfassungsrecht 10 Verfassungsrecht 100 Grundgesetz
9 frühere Fassungen des GG | 1315 Vorschriften zitieren das GG

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

 

Artikel 91b


1 frühere Fassung von Artikel 91b GG | 11 Vorschriften zitieren Artikel 91b GG

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;

2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;

3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.

Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.