§ 100 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 100 Schlussprüfung, Pflichtexemplar


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt.

(2) 1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 97 Absatz 1 verwendet, ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen. 2Die Filmförderungsanstalt kann die Frist verlängern, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 3Die Filmförderungsanstalt kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.

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Zitierungen von § 100 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 101 FFG Aufhebung von Förderbescheiden
... mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn 1. er seiner Verpflichtung nach § 100 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist, 2. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der ...


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