Das
Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7 Datenverarbeitung".
- b)
- Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Datenverarbeitung".
- 2.
- In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.
- 3.
- Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7 Datenverarbeitung".
- 4.
- Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Datenverarbeitung".
- 5.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- In Satz 1 wird das Wort „insoweit" gestrichen.
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411