(1)
1Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag des Verleihers Förderung für den Verleih eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25.000 Referenzpunkte erreicht hat.
2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der
§§ 41 bis 45 erfüllen.
(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3)
1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß
§ 11.
2Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten für Verleihunternehmen festlegen.
3Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 151 FFG Beendigung der Filmförderung ... des 31. Dezember 2027. (3) Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2028 erstaufgeführt ... (4) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 müssen bis zum Ablauf des 31. März 2030 gestellt werden. Anträge auf ...