§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
1Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. 2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.
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interne Verweise§ 107 SGB XI Löschen von Daten (vom 26.11.2019) ... Verbände gespeicherten personenbezogenen Daten gilt, daß 1. die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, 2. sonstige Daten aus der Abrechnung ... für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 99 und 102 der neuen Pflegekasse ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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