Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB II offen, mWv. 1. August 2027 offen, mWv. 23. April 2026 § 31a, § 31b

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 3a Vorrang der Vermittlung".

b)
Die Angabe zu § 15a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 15a Verpflichtung".

c)
Die Angabe zu § 16e wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden".

d)
Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe".

e)
Die Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Unterabschnitt 2 Grundsicherungsgeld".

f)
Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte".

g)
Nach der Angabe zu § 50a wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik".

h)
Die Angabe zu § 60 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter".

i)
Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 62a Haftung des Arbeitgebers".

j)
Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch".

k)
Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

3.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Bei der Beantragung" durch die Angabe „Ab der Beantragung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 3a Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich" durch die Angabe „erfolgversprechender als die unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit" ersetzt.

5.
Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

„§ 3a Vorrang der Vermittlung

(1) Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b."

6.
In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

7.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

8.
Nach § 7b Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „das dritte Lebensjahr" durch die Angabe „den 14. Lebensmonat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „kann." durch die Angabe „kann; bei Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist." ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit" die Angabe „sowie an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

Alter Freibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000
ab dem 31. Lebensjahr 10.000
ab dem 41. Lebensjahr 12.500
ab dem 51. Lebensjahr 20.000


 
 
Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

d)
Absatz 5 wird zu Absatz 3.

e)
Absatz 6 wird gestrichen.

11.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „sowie dem Schlichtungsverfahren" gestrichen.

b)
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf frühzeitig insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger unterstützt und auf Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches verwiesen."

c)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Kooperationsplan erstellen. Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest. Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden,

1.
in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll,

2.
welche für eine erfolgreiche Überwindung der Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mindestens zu unternehmen und nachzuweisen hat,

3.
welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Betracht kommen,

4.
dass eine Teilnahme der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist,

5.
ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden und

6.
dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird.

Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden."

b)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden."

c)
Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

13.
§ 15a wird durch den folgenden § 15a ersetzt:

§ 15a Verpflichtung

(1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:

1.
zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen,

2.
zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,

3.
zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

Liegt ein Kooperationsplan vor, ist dieser bei dem Erlass des Verwaltungsaktes nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

(3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

(4) In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein."

14.
§ 16 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2027

 
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistung nach § 31a" durch die Angabe „Leistungen nach den §§ 31a und 31b" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

15.
In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

16.
§ 16e wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn

1.
es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet wird, und

2.
die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24 Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen

a)
für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und

b)
nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war.

(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält."

16a.
§ 16f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Die Agentur für Arbeit kann" die Angabe „bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird gestrichen.

bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für".

bbb)
Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1.
Langzeitarbeitslose,

2.
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und

3.
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,".

17.
§ 16h Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten der Leistungsberechtigten, eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden, zu überwinden."

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Angabe „Sozialleistungen" ersetzt.

18.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe".

b)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

19.
Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Unterabschnitt 2 Grundsicherungsgeld".

20.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „; Satz 6 bleibt unberührt" gestrichen.

bb)
Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit

1.
in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder

2.
die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen."

cc)
In dem neuen Satz 10 wird jeweils die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 9" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 11 wird die Angabe „zumutbar." durch die Angabe „zumutbar; Satz 6 ist nicht anzuwenden." ersetzt.

ee)
In dem neuen Satz 12 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „oder 8" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen."

c)
Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war."

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird die Angabe „verwendet." durch die Angabe „verwendet," ersetzt.

bbb)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt."

cc)
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Im Fall des Satzes 3 Nummer 5 ist der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen."

e)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

21.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte".

b)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

22.
In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

23.
In § 26 Absatz 1, 3 und 6 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

24.
In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

25.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,".

bb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.

26.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft wird."

c)
Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt."

abweichendes Inkrafttreten am 23.04.2026

 
d)
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
§ 31b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 23.04.2026

 
b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


28.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs."

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 4 eingefügt:

„(3) Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.

(4) Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. § 59 und § 309 des Dritten Buches bleiben unberührt."

29.
In § 40 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

30.
In § 40a Satz 2 wird die Angabe „Arbeitslosengeldes II" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.

31.
Nach § 41a Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Berücksichtigung von Nachweisen und Auskünften, die zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, zugegangen sind, ist ausgeschlossen."

32.
In § 42a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 und 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

33.
§ 43 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,

2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,

3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder

4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

Die Jobcenter rechnen gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen nach Satz 1 auf, wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 des Zehnten Buches von einer Anhörung abgesehen werden kann."

34.
Nach § 44f Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50 Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert werden,

1.
zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,

2.
zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 16b,

3.
zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e und

4.
zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i.

Die Finanzierung nach Satz 1 ist bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Grundsicherungsgeldes und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer), insgesamt auf höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt."

35.
Nach § 50a wird der folgende § 50b eingefügt:

„§ 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik

(1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.

(2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:

1.
nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;

2.
Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;

3.
Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen."

36.
In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.

36a.
Nach § 56 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:

„Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen."

37.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter".

b)
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 8 eingefügt:

„(6) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.

(8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden."

38.
Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:

„§ 62a Haftung des Arbeitgebers

(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person, die Leistungen nach diesem Buch erhält, ohne die Beschäftigung gemäß § 28a des Vierten Buches zu melden oder erfolgt die Meldung, ohne dass eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll, so ist der Arbeitgeber zum Ersatz der deswegen rechtswidrig erbrachten Leistungen verpflichtet. Die zu ersetzenden Leistungen sind schriftlich durch Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Der zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches verpflichtete Leistungsempfänger und der zum Ersatz nach Absatz 1 verpflichtete Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner für die Leistungen, die nach § 50 des Zehnten Buches zu erstatten sind. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(3) § 34a Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen nach § 41a Absatz 6 Satz 3 zu erstatten sind."

39.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 7 und 8.

b)
In Absatz 1a wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7" durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „6 und 7" durch die Angabe „7 und 8" ersetzt.

40.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ergeben. Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt."

40a.
Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:

„§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch

(1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.

(2) Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen."

41.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird zu Absatz 1.

c)
Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „§ 12 Absatz 3 Satz 1 und" wird gestrichen.

d)
Absatz 4 wird gestrichen.

e)
Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 3 bis 6.

f)
Absatz 9 wird gestrichen.

42.
Nach § 65 wird der folgende § 65a eingefügt:

§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.

(3) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach 30. Juni 2026 weiter in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zu den bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden."

43.
In § 68 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

44.
In § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


Artikel 1a Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2029 SGB II offen

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistungen nach den §§ 31a und 31b" durch die Angabe „Leistungen nach den §§ 30a, 31a und 31b" ersetzt.


Artikel 1b Änderung des SGB VI-Anpassungsgesetzes


Artikel 1b ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB VI-AnpG offen

Das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a wird gestrichen.

2.
Artikel 24 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

„(9) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft."


Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB III offen, mWv. 1. August 2027 offen

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 9a wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten".

b)
Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 10 Jugendberufsagentur".

c)
Vor der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 28b Umfassende Beratung".

d)
Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 31b Förderung schwer zu erreichender junger Menschen".

e)
Die Angabe zu § 368a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch".

f)
Nach der Angabe zu § 459 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

2.
Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 10 eingefügt:

„§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten

Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die

1.
für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,

2.
Träger der Jugendhilfe,

3.
Gemeinden, Kreise und Bezirke,

4.
Träger der Eingliederungshilfe,

5.
Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und

6.
allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.

§ 10 Jugendberufsagentur

(1) Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. Die Agenturen für Arbeit sollen auf die Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken.

(2) In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit gemeinsam und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote festlegen.

(3) Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9b in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2027

3.
In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35" durch die Angabe „den §§ 28b und 35" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 27 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „den §§ 16e und 16i" durch die Angabe „§ 16i" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2027

5.
Vor § 29 wird der folgende § 28b eingefügt:

„§ 28b Umfassende Beratung

(1) Die Agentur für Arbeit berät junge Menschen umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Heranführung an eine Ausbildung oder Arbeit oder der Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer solchen. Sie berät auch über Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger, insbesondere der Träger der Jugendhilfe.

(2) Bei jungen Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf erbringt die Agentur für Arbeit eine ganzheitliche bedarfsspezifische Beratung und Betreuung, wenn dies für die Erreichung der Ziele des Absatzes 1 erforderlich ist. Dabei sind alle Lebensumstände des jungen Menschen zu berücksichtigen. Die ganzheitliche Beratung und Betreuung kann auch aufsuchend erfolgen. Sie kann zur Koordinierung und intensiven Begleitung der Unterstützung im Rahmen eines Fallmanagements umgesetzt werden.

(3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken zusammenarbeiten, damit junge Menschen die für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlichen kommunalen Leistungen entsprechend § 16a des Zweiten Buches erhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Leistungserbringung nach den Absätzen 1 und 2 arbeiten die Agenturen für Arbeit insbesondere mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen. § 9 bleibt unberührt.

(4) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfolgt auch, damit Erwachsene zur Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit die für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlichen kommunalen Leistungen entsprechend § 16a des Zweiten Buches erhalten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung" durch die Angabe „ihre Leistungen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Zu diesem Zweck soll die Agentur für Arbeit auch über die Leistungen der Akteure einer Jugendberufsagentur informieren."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird Nummer 7 durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:

„7.
erreichter Abschluss,

8.
Telefonnummer."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „hat." durch die Angabe „hat, oder wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat," ersetzt.

bb)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Telefonnummer, wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2027

7.
Nach § 31a wird der folgende § 31b eingefügt:

„§ 31b Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

(1) Für schwer zu erreichende junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten dieser jungen Menschen, eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden, zu überwinden. Die Förderung umfasst auch Unterstützung, um an die weiteren Leistungen dieses Buches heranzuführen.

(2) Leistungen nach Absatz 1 können auch von Amts wegen erbracht werden und bedürfen keines Antrages.

(3) Über die Leistungserbringung stimmt sich die Agentur für Arbeit mit dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der örtlich für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtung oder dem insoweit zuständigen zugelassenen kommunalen Träger ab.

(4) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 48a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend."

9.
§ 368 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:

„(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt, betreibt und finanziert die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann."

10.
§ 368a wird durch den folgenden § 368a ersetzt:

§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch

(1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.

(2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken."

11.
Nach § 459 wird der folgende § 460 eingefügt:

„§ 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Personen, die am 30. Juni 2026 in einer nach § 16e des Zweiten Buches geförderten Beschäftigung nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 versicherungsfrei sind, bleiben in dieser Beschäftigung bis zum Ende der Förderung nach § 16e des Zweiten Buches versicherungsfrei."


Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB IV offen, mWv. 23. April 2026 § 127

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 23.04.2026

2.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2027" durch die Angabe „1. Januar 2028" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2026" durch die Angabe „31. Dezember 2027" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2026" durch die Angabe „31. Dezember 2027" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB V offen

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2a und Absatz 5a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

3.
In § 186 Absatz 2a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

4.
In § 190 Absatz 12 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

5.
Die Überschrift des § 203a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Unterhaltsgeld".

6.
In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

7.
§ 246 wird durch den folgenden § 246 ersetzt:

§ 246 Beitragssatz für Beziehende von Grundsicherungsgeld

Für Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243."

8.
In § 251 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

9.
In § 252 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB VI offen

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 1 Nummer 3 und 3a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

3.
In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

4.
§ 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

5.
In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

6.
In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

7.
§ 229 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:

„(4a) Als Zeit des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 sowie der Bezug von Bürgergeld bis zum 30. Juni 2026."

8.
Nach § 252 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:

„(11) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2026 Bürgergeld bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Bürgergeld, die Bürgergeld nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus."

9.
§ 263 Absatz 2a wird durch folgenden Absatz 2a ersetzt:

„(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 Prozent begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Juli 2026 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld nicht oder Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 oder Bürgergeld bis zum 30. Juni 2026 bezogen worden ist, werden nicht bewertet."


Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB VII offen

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

2.
In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" sowie die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.

3.
In § 52 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

4.
In § 58 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2027 SGB VIII offen

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 10 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Leistungen nach diesem Buch gehen abweichend von Absatz 1 Leistungen nach § 28b Absatz 2 und § 31b des Dritten Buches vor."


Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB XI offen

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

2.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch" ersetzt.

3.
In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB XII offen

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist Absatz 3 Satz 2 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit

1.
in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder

2.
die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den Träger der Sozialhilfe aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 4 ist Absatz 1 Satz 7 nicht anzuwenden."

c)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 9" ersetzt.

2.
In § 35a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 9" ersetzt.

3.
In § 42a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 9" ersetzt.

4.
In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

5.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:

„(5) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf anerkannt werden, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(6) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 5 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.

(7) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese verwendet werden."

b)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und die Angabe „Absätzen 1 bis 4" wird durch die Angabe „Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 9 und in Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4" durch die Angabe „Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie den Absätzen 4 und 5" ersetzt.


Artikel 9a Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9a ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB XIV offen

Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 124 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädigung insbesondere durch

1.
die Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Personen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,

2.
die Organisation von Erfahrungsaustauschen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Personen, die an der Durchführung dieses Buches beteiligt sind sowie

3.
das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126."

2.
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere Aufgaben, die mit den Aufgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung zusammenhängen und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt wird."

3.
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und nach Absatz 5 kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 durch Dritte unterstützen lassen."


Artikel 10 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Juli 2026 BKGG offen

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die berechtigte Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
§ 20 Absatz 6 und 6a wird gestrichen.


Artikel 11 Folgeänderungen


Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 BAföG offen, WoFG offen, MZG offen, AufenthG offen, DeuFöV offen, KindUFV offen, FamFG offen, WoGG offen, SEG offen, AltTZG offen, ALG offen, KVLG 1989 offen, GrSiDAV offen, Bürgergeld-V offen, ErrV offen, DEÜV offen, RBEG offen

(1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

(3) Das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.

(4) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 wird wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6" durch die Angabe „§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" und die Angabe „auffordert" durch die Angabe „verpflichtet" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „den §§ 15 und 15a" ersetzt.

2.
In § 45a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6" durch die Angabe „§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" und die Angabe „auffordert" durch die Angabe „verpflichtet" ersetzt.

3.
§ 104 Absatz 17 wird durch den folgenden Absatz 17 ersetzt:

„(17) Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme am Integrationskurs oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, ist § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6" durch die Angabe „Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6" durch die Angabe „Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

3.
§ 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt:

„§ 27a

Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, sind § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" und die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.


In § 250 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


1.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe c wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.


In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.


1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


In § 3 Absatz 1 Nummer 1a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


1.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

2.
In § 40 Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

3.
In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


In § 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.


1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld (Grundsicherungsgeld-Verordnung - GrusiGV)".

2.
In § 1 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Bürgergeld" wird durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


1.
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 8 Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beziehen".

b)
In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

(16) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


In § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.


Artikel 12 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe d und Nummer 27 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


(4) Artikel 1a tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. April 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas