Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 23- 1.
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
- 2.
- während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.