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§ 23 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 23 Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes



(1) Wer im Zusammenhang mit der Ableistung eines Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung durch eine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff auf seine Person oder in sonstiger Weise erlitten hat (Zivildienstgeschädigter), erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.

(2) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die herbeigeführt worden sind

1.
auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Dienststelle,

2.
auf dem unmittelbaren Hin- oder Rückweg bei Antritt und Beendigung des Zivildienstes,

3.
auf einem vom unmittelbaren Weg abweichenden Weg, um

a)
ein Kind, das mit dem Dienstleistenden in einem Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes fremder Obhut anzuvertrauen oder

b)
mit anderen Dienstleistenden oder Berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,

4.
auf dem Weg von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat.

(3) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder dem Bezug von Leistungen für eine Zivildienstschädigung herbeigeführt worden sind.

 
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Zitierungen von § 23 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 SGB XIV Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
... erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen ...
§ 113 SGB XIV Örtliche Zuständigkeit (vom 01.01.2024)
... Ereignis entscheidet. (4) Bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 23 ist dasjenige Land zuständig, in dem die antragstellende Person zum Zeitpunkt des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Häftlingshilfegesetz (HHG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 6 HHG Zusammentreffen von Ansprüchen (vom 01.01.2024)
... Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, 3. Ansprüchen nach § 21, § 23 , § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder 4. ...

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 23 StrRehaG Zusammentreffen von Ansprüchen (vom 01.01.2024)
... Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, 3. Ansprüchen nach § 21, § 23 , § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder 4. ...

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1620; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 5 VwRehaG Zusammentreffen von Ansprüchen (vom 01.01.2024)
... Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, 3. Ansprüchen nach § 21, § 23 , § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder 4. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 9 SozERG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, 3. Ansprüchen nach § 21, § 23 , § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder 4. ...
Artikel 12 SozERG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, 3. Ansprüchen nach § 21, § 23 , § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder 4. ...
Artikel 13 SozERG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, 3. Ansprüchen nach § 21, § 23 , § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder 4. ...