1Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die Anschuldigungsschrift und die nach
§ 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sie oder er sich schriftlich äußern kann.
2Hierbei ist auf das Recht, nach
§ 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
§ 116 WDO Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft ... die Soldatin oder der Soldat innerhalb der Frist, verfährt die oder der Vorsitzende nach § 103 Satz 1 und § 105. (4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 ... § 103 Satz 1 und § 105. (4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105, wenn sie oder er 1. Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu ...