Im Fall einer Rechtsnachfolge (
§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
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Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... von Berufsausübungsgesellschaften § 103b Besonderer Vertreter § 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 103d Vernehmung des gesetzlichen ... scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden." 37. § 70a wird wie folgt geändert: ... entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden. (8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend." ... Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Landgerichts zuständig. § 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) ...