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Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2026 StBerG offen, mWv. 1. Januar 2027 offen, mWv. 3. Juli 2026 § 54, § 55a, § 76e, § 154

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 4 Lohnsteuerhilfevereine

§ 4a Vereine von Land- und Forstwirten

§ 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen

§ 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte

§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter

§ 4e Nebenleistungen".

b)
Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Ersten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine

Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen

§ 13 Tätigkeit

§ 14 Anerkennung

§ 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr

§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 17 Abwicklung schwebender Steuersachen

§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins

§ 19 Beratungsstellen

§ 20 Leitung einer Beratungsstelle

§ 21 Vertreterversammlung

Zweiter Unterabschnitt Pflichten

§ 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug

§ 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss

§ 26 Geschäftsprüfung

Dritter Unterabschnitt Aufsicht

§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde

§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde

§ 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde

§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Vierter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung

§ 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung".

d)
Die Angabe zum Dritten Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

§ 159 Zwangsmittel

§ 160 Bußgeldvorschriften

§§ 161 bis 164 (weggefallen)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Rechtssuchenden" durch die Angabe „Rechtsuchenden" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(3) Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und

2.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen."

3.
§ 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
sie die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet."

b)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen des Überschreitens der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben."

4.
Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:

§ 4 Lohnsteuerhilfevereine

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus

1.
nichtselbständiger Arbeit,

2.
wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,

3.
Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder

4.
Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.

(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.

(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung

1.
bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,

2.
bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,

3.
beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und

4.
bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

§ 4a Vereine von Land- und Forstwirten

(1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird

1.
für ihre Mitglieder,

2.
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und

3.
durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder 3 über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" verfügen.

Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige Betriebsinhaber stehen den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich.

(2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen Betriebsinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt.

§ 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen

(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt:

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie

2.
genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen.

Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden, die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht.

(2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird.

§ 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte

(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs sind befugt:

1.
gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,

2.
Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse sowie überörtliche Prüfungseinrichtungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts,

3.
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung und

4.
Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b Absatz 2.

(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zudem befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und

2.
Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung.

§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:

1.
Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

2.
sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.

§ 4e Nebenleistungen

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.

§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

(1) Andere als die nach § 3 Satz 1, § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Die nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie der für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die für das Verfahren erforderlichen Informationen mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat, über den Ausgang des entsprechenden Bußgeldverfahrens.

(3) Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie der zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde.

(4) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnung „Steuerberater", „Steuerbevollmächtigter", „Rechtsanwalt", „Wirtschaftsprüfer" oder vereidigter „Buchprüfer" führen,

2.
Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,

a)
entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen,

b)
entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben,

c)
entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz „Partnerschaft" oder „und Partner" führen oder

d)
entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder „Buchprüfungsgesellschaft" führen.

(5) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a und 3c zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e überschreiten.

(6) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht entgegen.

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für

1.
das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, und

2.
die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).

(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird:

1.
eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,

2.
eine Person mit Befähigung zum Richteramt,

3.
eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,

4.
eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,

5.
eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.

Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung.

§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung

(1) Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen und Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder § 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder des § 6 Absatz 2 vorliegen. Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen und von diesem öffentlich bekanntzumachen. § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 17 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu leisten, unberührt.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Finanzämtern nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin", auch in Form des „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung", oder den anerkannten Abschluss „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben."

6.
§ 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung,

2.
die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,

3.
die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,

4.
die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,

5.
Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über Lohnsteuerhilfevereine oder

6.
eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1."

7.
Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt:

„Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine

Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen

§ 13 Tätigkeit

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.

§ 14 Anerkennung

(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1.
der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,

2.
die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,

3.
mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und

4.
der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

§ 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen.

(2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von 500 Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen.

(3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.

(4) Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" oder ihre Abkürzung „LStHV" darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. Noch nicht anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen.

§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung des Vereins,

2.
schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde oder

3.
Löschung aus dem Vereinsregister.

(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist einen der genannten Vorschrift entsprechenden Zustand herbeiführt,

2.
die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen an die Satzung entspricht,

3.
der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall vermutet wird, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder

4.
eine sachgerechte Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist, wobei eine ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn gegen die Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird.

(4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.

§ 17 Abwicklung schwebender Steuersachen

(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt.

(2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er

1.
eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

2.
über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt.

(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(4) Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. Ihm stehen die Befugnisse nach § 4 zu. Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins

(1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass

1.
der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat und die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" oder ihre Abkürzung „LStHV" enthält,

2.
sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde befinden,

3.
der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen besteht,

4.
eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist,

5.
neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird,

6.
die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist,

7.
Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und

8.
innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.

§ 19 Beratungsstellen

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

(2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.

§ 20 Leitung einer Beratungsstelle

(1) Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,

2.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder

3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person

1.
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder

3.
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

§ 21 Vertreterversammlung

(1) An die Stelle der Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.

(2) Als Vertreter kann jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden, das nicht dem Vorstand angehört. Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.

Zweiter Unterabschnitt Pflichten

§ 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.

(3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend.

§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.

(4) Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Belegen, sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. Abweichend davon sind Belege und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.

§ 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:

1.
die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle,

2.
die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie

3.
die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.

(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine.

§ 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen decken. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

(3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.

(5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

§ 26 Geschäftsprüfung

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

1.
Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie

2.
Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes eine Person im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist.

(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen Geschäftsprüfung notwendig sind.

(5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.

(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein

1.
innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und

2.
innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform bekanntzugeben.

Dritter Unterabschnitt Aufsicht

§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.

(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde

(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.

§ 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. Eine Prüfung ist auch in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder des Lohnsteuerhilfevereins und derjenigen Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.

(2) Die von der Prüfung nach Absatz 1 Betroffenen haben den mit der Prüfung betrauten Amtsträgern auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten eingehalten werden, so sind der Lohnsteuerhilfeverein und die Leitung der Beratungsstelle hierzu zu hören. Im Fall von Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.

(4) Ist für eine Beratungsstelle keine Leitung bestellt, so ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine Leitung zu bestellen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Schließung einer Beratungsstelle anordnen, wenn

1.
für diese keine Leitung bestellt ist,

2.
deren Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder

3.
in dieser die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht gewährleistet ist.

§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde

(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.

§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über

1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und

2.
die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.

(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Vierter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung

§ 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu bestimmen:

1.
das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

2.
die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle,

3.
das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei erforderlichen Erklärungen und Nachweise,

4.
den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der Mindestversicherungssummen,

5.
die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine sowie die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

8.
§ 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 43 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die Bezeichnung „Steuerberater", „Steuerberaterin", „Steuerbevollmächtigter" oder „Steuerbevollmächtigte" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist."

10.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird gestrichen.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8" durch die Angabe „§ 4a" ersetzt.

c)
Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:

„(5) Wird eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von einer nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufs- oder Interessenvereinigung oder einer nach § 4c Absatz 1 Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese Buchstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" nur führen, wenn die Leitung der Buchstelle zum Führen dieser Bezeichnung berechtigt ist.

(6) Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn die Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlischt oder zurückgenommen oder widerrufen wird.

(7) Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" darf nur von den nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis 5 dazu berechtigten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt werden. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen die Bezeichnung nur als Zusatz zu den in den jeweiligen Absätzen genannten Angaben führen."

11.
§ 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Bestellung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Bestellung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen."

abweichendes Inkrafttreten am 03.07.2026

12.
In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 55a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 55a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

13.
Nach § 55a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 müssen unmittelbar und mittelbar beteiligte Gesellschaften mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 55g wird durch den folgenden § 55g ersetzt:

§ 55g Steuerberatungsgesellschaft

Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" führen."

15.
In § 58 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Leiter" durch die Angabe „Leitung" ersetzt.

16.
§ 76d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,".

bb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen."

abweichendes Inkrafttreten am 03.07.2026

17.
§ 76e wird durch den folgenden § 76e ersetzt:

§ 76e Anzeigepflichten

(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft haben der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine anerkannte Buchprüfungsgesellschaft an der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen, Beruf, Wohnort, berufliche Niederlassung;

2.
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

3.
Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter;

4.
in Fällen eines Wechsels eines mittelbaren Gesellschafters zusätzlich eine Übersicht über die Beteiligungsstruktur von der Berufsausübungsgesellschaft bis zu dem mittelbaren Gesellschafter, in dessen Person ein Wechsel stattfindet.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 geeignete Nachweise einschließlich eines Registerauszugs verlangen.

(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
In § 85a Absatz 4 Nummer 5 wird nach der Angabe „§§ 4" die Angabe „bis 4d" eingefügt.

19.
§ 154 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung nach § 4 Nummer 3, 7 oder 8 in der am 31. August 2026 geltenden Fassung gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verändert sich in den Fällen der Sätze 1 und 2 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Absatz 3 zu verfahren."

abweichendes Inkrafttreten am 03.07.2026

 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbar an Berufsausübungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschrift des § 55a dieses Gesetzes oder des § 28 Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
Die Überschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Teils werden gestrichen.

21.
Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden § 160 ersetzt:

§ 160 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führt,

3.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt,

5.
entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,

7.
entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

8.
entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet,

9.
entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt oder

10.
entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.


22.
§ 164a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt."

23.
In Anlage 1 in der Überschrift und in Abschnitt II in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 86" durch die Angabe „§ 85a" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine


Artikel 2 ändert mWv. 1. September 2026 DVLStHV offen

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird gestrichen.

2.
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

§ 2 Nachweise

Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:

1.
der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,

2.
eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

3.
der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,

4.
ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,

5.
eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen."

3.
In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

4.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Zweiter Teil Beratungsstellen und deren Leitung".

5.
In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

6.
§ 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:

§ 4b Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle

(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:

1.
Name, Anschrift und Beruf,

2.
ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,

3.
ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,

2.
eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,

a)
dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

b)
ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,

c)
dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat."

7.
Die Überschrift des Dritten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Dritter Teil Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine".

8.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das" die Angabe „elektronische" eingefügt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters" durch die Angabe „der Leitung" ersetzt.

9.
§ 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:

§ 5a Ablehnung der Eintragung

Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend."

10.
In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Im" die Angabe „elektronischen" eingefügt.

11.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „der das" die Angabe „elektronische" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

12.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die das" die Angabe „elektronische" eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „im" und nach der Angabe „deren" jeweils die Angabe „elektronischen" eingefügt.

13.
§ 9 wird gestrichen.

14.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes" durch die Angabe „Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

15.
In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2026 AO offen, mWv. 3. Juli 2026 § 117a

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4 Nummer 11" durch die Angabe „3, 4 und 4c Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20 Absatz 2" ersetzt.

2.
§ 80a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt."

abweichendes Inkrafttreten am 03.07.2026

3.
Nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe dd des Abkommens vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen für jede im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe gg dieses Abkommens spezifizierte US-amerikanische Person, für die die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, die Übermittlung

a)
der Steueridentifikationsnummer oder eines funktionalen Äquivalents jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des in dem Abkommen dem Grunde nach bestimmten Dritten diese Angaben enthalten, und

b)
des Geburtsdatums

durch in dem Abkommen dem Grunde nach bestimmte Dritte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 142 wird durch den folgenden § 142 ersetzt:

§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

(1) Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.

(2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.

(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. In dem Flächen- und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. Die Befreiung kann widerrufen werden."

5.
§ 147 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In den Fällen des Satzes 2 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 Satz 1 und § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen."

6.
In § 149 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 3 und 4" die Angabe „bis 4d" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. September 2026 EGAO offen

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 100 wird durch den folgenden Artikel 100 ersetzt:

 
Artikel 100 Besondere Aufzeichnungspflichten

§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen."


Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. September 2026 UStG offen

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Zur Fiskalvertretung sind befugt:

1.
Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie

2.
Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen."

2.
In § 22e Absatz 1 wird die Angabe „die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten" durch die Angabe „eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 1. September 2026 LAG offen

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

 
„(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten zugelassen:

1.
Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,

2.
von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,

a)
wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,

b)
wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird,

c)
wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass es sich nur um Hinweise handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen, Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt."


Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EStG § 3

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe" die Angabe „sowie vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder" eingefügt.


Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2026 GewStG § 16, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „280" ersetzt.

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:

„(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden."

b)
Die bisherigen Absätze 5b und 5c werden zu den Absätzen 5c und 5d.


Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2026 GrEStG § 1, § 8, § 13, § 16, § 19, § 23

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;

2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;

3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;

4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist."

b)
Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soweit ein Rechtsvorgang nicht nach Absatz 3 der Steuer unterliegt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat."

c)
Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Absatz 2a oder Absatz 2b gilt nicht, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des Absatzes 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen oder die Anteile nach Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 4 oder nach Absatz 3a übergehen."

2.
§ 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht."

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
a)
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

aa)
des Erwerbers:

der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

bb)
mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

b)
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;".

b)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört."

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4a wird gestrichen.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.

5.
§ 19 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einem Monat, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist."

6.
Nach § 23 Absatz 27 werden die folgenden Absätze 28 und 29 eingefügt:

„(28) § 1 Absatz 2a bis 3b, § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 13 Nummer 5 und 8, § 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 2. Juli 2026 verwirklicht werden.

(29) Für Erwerbsvorgänge, bei denen die Anteile in Erfüllung eines vor dem 3. Juli 2026 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach dem 2. Juli 2026 übergehen, erfolgt eine Besteuerung ausschließlich nach § 1 Absatz 3 und 3a in der Fassung vom 2. Juli 2026; die Anwendung des § 16 Absatz 4a ist ausgeschlossen."


Artikel 10 Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2026 KrZwMGEG Artikel 30, Artikel 36



Artikel 11 Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2026 FATCA-USA-UmsV § 8

Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

 
„(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Liegt dem meldenden deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, so können zusätzlich gemeldet werden:

1.
die Steueridentifikationsnummer oder das funktionale Äquivalent jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Angaben enthalten, und

2.
das Geburtsdatum."


Artikel 12 Folgeänderungen


Artikel 12 ändert mWv. 1. September 2026 BVFG offen, FGO offen, PAO offen, GwG offen

(1) Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 95 wird gestrichen.

(2) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,".

2.
§ 62 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8" durch die Angabe „§ 4a" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 11" gestrichen.

(3) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 41a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 4c Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

(4) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine" durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine," ersetzt.

2.
In § 50 Nummer 7a wird die Angabe „Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes" durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine" ersetzt.


Artikel 13 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2026 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 12, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 3 sowie die Artikel 8 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(4) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2026.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil