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§ 104
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§ 104 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020
BGBl. I S. 2295
(
Nr. 50
); zuletzt geändert durch
Artikel 8z6
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1
Ärzte und sonstige Heilberufe
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 4 Vorschriften zitiert
Teil 4 Nachprüfung
Abschnitt 4 Abschluss des Nachprüfungsverfahrens
§ 103
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→
§ 105
§ 104 Bestehen der Nachprüfung
§ 104 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden" bewertet wurde.
§ 103
←
→
§ 105
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Zitierungen von
§ 104 ATA-OTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 50 ATA-OTA-APrV Ausstellung der Erlaubnisurkunde
... Muster nach Anlage 7 zu verwenden. Dies gilt auch bei Bestehen der Nachprüfung nach
§ 104
. (3) Im Fall eines Antrags nach § 69 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und ...
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