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Abschnitt 4 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Teil 4 Nachprüfung

Abschnitt 4 Abschluss des Nachprüfungsverfahrens

§ 104 Bestehen der Nachprüfung


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden" bewertet wurde.


§ 105 Bescheinigung


§ 105 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.

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