(1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der jeweiligen Vorhabenentwicklung an die antragstellende Drehbuchautorin oder den antragstellenden Drehbuchautor.
(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist.
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022) ... 59 bis 72, c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106, d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 ... von 25.000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt. ...