1Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des
§ 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
2Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach
§ 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328