Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB XII offen

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 147 gestrichen.

2.
Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschädigung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."

3.
§ 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Leistungen des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,".

4.
§ 128d wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,".

b)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

5.
§ 147 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuXIVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten
... 2, die Artikel 14, 15 und 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Die Artikel 2 , 4, 5a, 9, Artikel 11 Nummer 1, Artikel 13 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 11, Artikel 13a Nummer 1, 3 ...