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§ 105 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 105 Anpassung der Versorgungsbezüge



Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 105 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVG Zweck und Arten
... 5. den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2, 6. die Einmalzahlungen nach § 105 ...
§ 26 SVG Arten der Dienstzeitversorgung
... 5, 9. Leistungen nach den §§ 96 bis 100, 10. Einmalzahlungen nach § 105 ...
§ 58 SVG Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 29 Absatz 1 und § 105 gelten entsprechend. Hat die oder der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105 , 120 Absatz 3, 4 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 ... 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. ... 3. Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 ... 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr ... (3) Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der ... zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen ... die vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird ... Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 ... gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Inkrafttreten der achten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der ...
§ 124 SVG Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend ...