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Artikel 7 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SVG § 6, § 7, § 16, § 25, § 31, § 55, § 57, § 81, § 85a, § 121, § 126, mWv. 1. Januar 2025 § 16, § 126, mWv. 1. April 2025 § 90

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit".

b)
Die Angabe zu den §§ 56 bis 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten".

c)
Nach der Angabe zu § 135 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes".

2.
§ 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste - interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Sofern eine Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.

(2) Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt worden ist."

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1. 1 und weniger als 2 Jahren bis zu 1 Monat
2.2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate
3.3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate
4.4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate
5.5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate
6.6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate
7.7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate
8.8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate
9.9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate
10.10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate
11.11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
12.12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate."


 
c)
Absatz 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt wurde, ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden."

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von

1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat
2.2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate
3.3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate
4.4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate
5.5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate
6.6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate
7.7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate
8.8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate
9.9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate
10.10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate
11.11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate
12.12 und mehr Jahren für 60 Monate.


 
 
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um

1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,

2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12.

Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
c)
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Übergangsgebührnisse können auf Antrag den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
e)
Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 25 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 16" die Angabe „auf Antrag" eingefügt.

6.
In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „zwischenzeitlich" durch die Angabe „zwischenstaatlichen" ersetzt.

7.
§ 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden."

8.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten."

9.
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,".

10.
§ 85a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „im Zeitpunkt" die Angabe „der Beendigung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Kompensationszahlung beträgt 50.000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7.500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

2.
einer Elternzeit,

3.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und

4.
der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.

Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt."

c)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung gewährt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025

11.
Nach § 90 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:

„Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 121 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

13.
§ 126 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 4 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 7 WDModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 WDModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 WDModG Inkrafttreten
... 5 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 6 sowie Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c und e und Nummer 13 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 7 Nummer 11 tritt mit ... c und e und Nummer 13 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 7 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in ...