§ 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden jeweils eine gemeinsame Prüfungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerdeausschuss. 2Der Beschwerdeausschuss besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. 3Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Über den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz des Beschwerdeausschusses sollen sich die Vertragspartner nach Satz 1 einigen. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft die Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 im Benehmen mit den Vertragspartnern nach Satz 1 den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und entscheidet über den Sitz des Beschwerdeausschusses.
(2)
1Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenverantwortlich wahr; der Beschwerdeausschuss wird bei der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der Prüfungsstelle organisatorisch unterstützt.
2Die Prüfungsstelle wird bei der Kassenärztlichen Vereinigung, einem Landesverband der Krankenkassen oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft im Land errichtet.
3Über die Errichtung, den Sitz und den Leiter der Prüfungsstelle einigen sich die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1; sie einigen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum 30. November über die personelle, sachliche sowie finanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für das folgende Kalenderjahr.
4Der Leiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und gestaltet die innere Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den
Artikeln 24,
25 und
32 der Verordnung (EU) 2016/679 gerecht wird.
5Kommt eine Einigung nach den Sätzen 2 und 3 nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Absatz 5.
6Die Kosten der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses tragen die Kassenärztliche Vereinigung und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte.
7Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse einschließlich der Entschädigung der Vorsitzenden der Ausschüsse und zu den Pflichten der von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartnern entsandten Vertreter.
8Die Rechtsverordnung kann auch die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.
(3)
1Gegen die Entscheidungen der Prüfungsstelle können die betroffenen Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen, die betroffenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Beschwerdeausschüsse anrufen.
2Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
3Für das Verfahren sind
§ 84 Absatz 1 und
§ 85 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden.
4Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren im Sinne des
§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes.
5Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung.
6Abweichend von Satz 1 findet in Fällen der Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder durch die Richtlinien nach
§ 92 ausgeschlossen sind, eine Anrufung des Beschwerdeausschusses nicht statt.
(4) 1Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können mit Zustimmung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses über den Bereich eines Landes oder einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinbaren. 2Die Aufsicht über eine für den Bereich mehrerer Länder tätige Prüfungsstelle und einen für den Bereich mehrerer Länder tätigen Beschwerdeausschuss führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Ausschuss oder die Stelle ihren Sitz hat. 3Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen.
(5) 1Die Aufsicht über die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2Die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Zahl der durchgeführten Beratungen und Prüfungen sowie die von ihnen festgesetzten Maßnahmen. 3Die Übersicht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 106 SGB V Wirtschaftlichkeitsprüfung (vom 20.07.2021) ... (2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch 1. arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach ... werden auf der Grundlage der Daten durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Absatz 2 übermittelt werden. ... auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch. (3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen ... des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb ...
§ 296 SGB V Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen (vom 01.01.2017) ... oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten: ... oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c über die von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und ... und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung erforderlichen Befunde ...
§ 297 SGB V Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen (vom 11.05.2019) ... oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende ... oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten ...
§ 303 SGB V Ergänzende Regelungen (vom 29.10.2020) ... insbesondere auch auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106 bis 106c , Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3 Satz 2 und Anträgen nach § 106d Absatz 4 ist ...
Zitat in folgenden NormenWirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung (WiPrüfVO)
V. v. 05.01.2004 BGBl. I S. 29; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c erforderlich sind," ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Daten ... und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach § 106 bis § 106c erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren und" gestrichen. 41. § ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 2 GKV-VSG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... (2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch 1. arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach ... werden auf der Grundlage der Daten durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Absatz 1 bis 3 übermittelt ... auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch. (3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen ... dafür nicht vorgelegen hatten." 8. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt: „§ 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei ... 8. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt: „§ 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen (1) ... nach § 106 Absatz 4" durch die Wörter „Prüfungsstellen nach § 106c " und die Wörter „§ 106 Absatz 2 und 3" durch die Angabe ... die Wörter „als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten" ersetzt. 13. § 130c Absatz 4 ... die Wörter „als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten" ersetzt. b) Satz 2 wird ... § 274 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 106" durch die Angabe „§ 106c " ersetzt. 16. § 275 Absatz 1b wird wie folgt geändert: a) In ... Absatz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 106" die Wörter „bis § 106c " eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106a" durch ... vor der Aufzählung die Angabe „§ 106 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 106c " ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Soweit es zur ... der Aufzählung wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 106c " ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „in der nach § 84 ... und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen." 20. § 297 ... b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 106c " die Angabe „§ 106 Abs. 3" durch die Angabe „§ 106a Absatz 4" ... c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 106c " ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 106c " und die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ ... oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 106" die Angabe „bis § 106c " ...
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 123 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... und werden die Wörter „oder personenbeziehbarer" gestrichen. 17. In § 106c Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter „den ... und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren und die Daten, die auf Grund der nach § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/106c_SGB_V.htm