§ 107 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
| |

§ 107 Verordnungsermächtigung



1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach

1.
§ 46 Absatz 3 Satz 2,

2.
§ 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,

3.
§ 60 Absatz 3 Satz 2,

4.
§ 93 Absatz 3 Satz 6 und

5.
§ 94 Absatz 3 Satz 5

durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed