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§ 108 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt



(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr errichtet einen Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss). 2Dem Ausschuss obliegt es,

1.
Entwicklungen im Bereich der medizinischen Ausstattung fortlaufend zu verfolgen,

2.
den Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermitteln und festzustellen,

3.
Empfehlungen zur Einrichtung der medizinischen Räumlichkeiten zu geben.

3Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Erkenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp, die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck, das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der Reisen sowie einschlägige national und international empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen.

(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat den vom Ausschuss festgestellten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 2Die Berufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung nach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(3) 1Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter

1.
des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft,

2.
des funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung,

3.
der für die Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss,

4.
des auf Grund des Abkommens der Länder über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin eingerichteten Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene, wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss,

5.
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,

6.
der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker,

7.
der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft,

8.
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,

9.
der Reeder und

10.
der Seeleute.

2Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an:

1.
eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Berufsgenossenschaft mit Befähigung zum Richteramt,

2.
zwei von der Bundesapothekerkammer benannte, in der Schiffsausrüstung erfahrene Apothekerinnen oder Apotheker,

3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Maritime Medizin, die oder der nicht zugleich den in Satz 1 genannten Einrichtungen angehört.

3Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, die oder der kein Stimmrecht hat. 4Die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versorgung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein; die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung an Bord verfügen.

(4) 1Der Ausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. 2Der Ausschuss tagt nicht öffentlich. 3Über die Beratungen ist, mit Ausnahme der gefassten Beschlüsse, gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 4Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht; in diesem Falle bedarf ein Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

(5) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behörden und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei Jahren. 2Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen. 3Wiederberufung ist zulässig. 4Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann einen Vorschlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. 5Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter

1.
des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin im Hinblick auf tropenmedizinische Belange,

2.
des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Belange des Impfschutzes und der Anwendung von Sera und Impfstoffen,

3.
des Robert Koch-Instituts im Hinblick auf die Bekämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten oder

4.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Hinblick auf besondere Belange der Seefischerei

zu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vorschlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 6Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei sonstigem Bedarf weitere Personen benennen, die beratend an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können.

(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt der Berufsgenossenschaft; sie nimmt an den Sitzungen teil.





 

Frühere Fassungen von § 108 SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 8 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
aktuellvor 03.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 108 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Artikel 3 V. v. 20.01.1998 BGBl. I S. 74, 80; zuletzt geändert durch Artikel 7d G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
§ 7 BtMVV Verschreiben für Kauffahrteischiffe (vom 21.08.2014)
... und entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse auszutauschender  ...

Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Anlage 5 MariMedV (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge
... des Stands der medizinischen Erkenntnisse durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeits- gesetzes X X Auszüge aus dem ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... einer anerkannten Organisation; 2.1.10 Stand der medizinischen Erkenntnisse: Der nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachte Stand der medizinischen ...

Verordnung über die Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (GO-MEDASV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2578
Anlage GO-MEDASV (zu § 1) Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
... Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss) besteht aus den nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes berufenen 1. ständigen ... Ferner nehmen Personen an den Sitzungen des Ausschusses teil, die nach § 108 Absatz 5 Satz 5 des Seearbeitsgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und ... die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (2) Im Falle des § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes sollen Beschlüsse des Ausschusses durch alle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 9. In § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 und 6 werden jeweils die ...

Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Artikel 2 MariMedVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse" ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... einer anerkannten Organisation; 2.1.10 Stand der medizinischen Erkenntnisse: Der nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachte Stand der medizinischen ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 3 2. SchifffRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... In § 20 Absatz 1 Satz 1, in den §§ 27, 55 Satz 1, §§ 92, 96 Satz 1, in § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 und 6 , § 111 Absatz 2 Satz 1, § 113 Satz 1, § 118 Satz 1, § 119 Absatz 5 Satz 6, in ...