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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. SchifffRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 21. März 2023 SeeArbG § 12, § 14, § 17, § 19, § 33, § 107, § 20, § 27, § 55, § 92, § 96, § 108, § 111, § 113, § 118, § 119, § 136, § 144, § 149

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „seiner" ersetzt.

2.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn die Berufsgenossenschaft Grund zu der Annahme hat, dass ein Besatzungsmitglied die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit nicht mehr erfüllt, kann sie anordnen, dass sich das Besatzungsmitglied binnen einer bestimmten Frist einer Untersuchung bei einem Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft zu unterziehen hat. In der Anordnung nach Satz 1 kann die Berufsgenossenschaft auch anordnen, dass die Untersuchung abweichend von Satz 1 bei einem vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft bestimmten Facharzt zu erfolgen hat. Der Facharzt ist verpflichtet, das Gutachten unverzüglich dem seeärztlichen Dienst zu übermitteln. Die Berufsgenossenschaft ist zudem befugt, Untersuchungsergebnisse über dieses Besatzungsmitglied im Einzelfall von dem Arzt, der die vorausgegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern."

3.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Überwachung der Ärzte

(1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen

1.
verlangen, dass der Berufsgenossenschaft medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Seediensttauglichkeitszeugnisse zur Verfügung gestellt werden,

2.
Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen und ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse verlangen,

3.
anordnen, bei Untersuchungen anwesend zu sein, soweit die zu untersuchende Person vor der Untersuchung nach Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) eingewilligt hat.

(2) Die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 in demselben Maße wie der überwachte Arzt zur Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tatsachen und sonstigen Informationen verpflichtet. Soweit die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Daten elektronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der Berufsgenossenschaft vom zugelassenen Arzt oder von dessen berufsmäßig tätigen Gehilfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck auszudrucken und der Berufsgenossenschaft anschließend zu übersenden. Die Berufsgenossenschaft hat alle medizinischen Befunde, die sie nach Absatz 1 Satz 2 vom zugelassenen Arzt im Original oder in Kopie angefordert hat, einschließlich der nach Satz 2 übermittelten Ausdrucke, nach dem Abschluss der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 an den zugelassenen Arzt unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten sind von der Berufsgenossenschaft unverzüglich nach Rückgabe oder Vernichtung nach Satz 3 zu löschen.

(3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu dulden.

(4) Soweit es im Rahmen der Zulassung von Ärzten erforderlich ist, dürfen die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit durchführen und Seediensttauglichkeitszeugnisse ausstellen. Im Rahmen dieser Untersuchungen sind die zu schulenden Ärzte befugt, bei den Untersuchungen anwesend zu sein, soweit die zu untersuchende Person vor der Untersuchung nach Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung eingewilligt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt für die zu schulenden Ärzte entsprechend."

4.
In § 19 Absatz 7 wird nach den Wörtern „nach Absatz 3 Nummer 1, 2," die Angabe „4, 10," eingefügt.

5.
§ 33 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Name des Schiffes, der Schiffstyp, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, das Unterscheidungssignal, die Vermessung, die Antriebsleistung, das Fahrtgebiet und die seegebietsbezogene funktechnische Ausrüstung des Schiffes,".

6.
In § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Operationsräume," durch das Wort „Eingriffsräume," ersetzt.

7.
In § 20 Absatz 1 Satz 1, in den §§ 27, 55 Satz 1, §§ 92, 96 Satz 1, in § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 und 6, § 111 Absatz 2 Satz 1, § 113 Satz 1, § 118 Satz 1, § 119 Absatz 5 Satz 6, in den §§ 136, 144 Absatz 2 und in § 149 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils

a)
die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" und

b)
die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr"

ersetzt.