§ 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
(1)
1Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Benzin nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht.
2Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.
(2) Die Steuer beträgt,
- 1.
- falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,
- 2.
- falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,
- 3.
- falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,
a) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes | 51,20 EUR, |
b) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes | 66,50 EUR, |
c) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes | 66,50 EUR, |
d) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes | 235,30 EUR, |
e) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes | 250,60 EUR, |
f) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes | 235,30 EUR. |
(3) (aufgehoben)
(4)
1Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse mischt.
2Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
3Für die Fälligkeit der Steuer gilt
§ 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes sinngemäß.
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interne Verweise§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung ... 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26 ... führt, 3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a ... nicht richtig führt, 4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch ... 6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2 , § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § ... 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, ... abgibt, 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 ... einen technischen Ablauf anwendet, 4. entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , oder § 17 Abs. 4 ein Energieerzeugnis herstellt, lagert oder entnimmt, 5. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 2 EnergieStSenkG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 109 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen ... 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen". 2. Nach § 109 werden die folgenden §§ 109a und 109b eingefügt: „§ 109a ... den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst. (2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer ... oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer ... oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) § 109 Absatz 2 Nummer 3 1. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR. (3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2 , § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § ... 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,". c) In Nummer ...
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