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§ 109a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 116
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften



(1) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 339,80 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.


1.
Buchstabe a ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro,

2.
Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.


1.
Buchstabe b ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 206,90 Euro,

2.
Buchstabe e ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 391,00 Euro

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.





 

Frühere Fassungen von § 109a EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2026Artikel 2 2. Energiesteuersenkungsgesetz
vom 24.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 116
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 2 Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
vom 24.05.2022 BGBl. I S. 810
aktuellvor 01.06.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 109a EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Energiesteuersenkungsgesetz
G. v. 24.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 116
Artikel 2 2. EnergieStSenkG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 109a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen ... wird die Angabe zu § 109a durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften". 2. § 109a ... 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften". 2. § 109a wird durch den folgenden § 109a ersetzt: „§ 109a Zeitlich begrenzte ... einzelner Verordnungsvorschriften". 2. § 109a wird durch den folgenden § 109a ersetzt: „§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner ... 2. § 109a wird durch den folgenden § 109a ersetzt: „ § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) § 109 Absatz 2 ...

Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 2 EnergieStSenkG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... werden nach der Angabe zu § 109 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften § 109b Sonstige ... von versteuerten Energieerzeugnissen". 2. Nach § 109 werden die folgenden §§ 109a und 109b eingefügt: „§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner ... Nach § 109 werden die folgenden §§ 109a und 109b eingefügt: „ § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) § 105a ist mit ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 109a und 109b wie folgt gefasst: „§ 109a (weggefallen) § 109b ... werden die Angaben zu den §§ 109a und 109b wie folgt gefasst: „ § 109a (weggefallen) § 109b (weggefallen)". 2. In § 1 Satz 1 Nummer 1 werden die ... Wörter „nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt. 16. Die §§ 109a und 109b werden aufgehoben. 17. § 110 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...