(1)
1Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
2Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in
§ 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte sowie auf das gegebenenfalls nach
§ 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder den gegebenenfalls nach
§ 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegten weiteren Querschnittsbereich.
3In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung nach
§ 108 zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.
(2) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.