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Unterabschnitt 3 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Abschnitt 4 Die Approbation

Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 104 Art der Prüfung



(1) Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind:

1.
einem schriftlichen Abschnitt,

2.
einem mündlichen Abschnitt und

3.
einem praktischen Abschnitt.

(2) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.


§ 105 Prüfungstermine



(1) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.

(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.

(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.


§ 106 Ladung zu den Prüfungsterminen



Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.


§ 107 Inhalt der Kenntnisprüfung



(1) 1Die Kenntnisprüfung umfasst

1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,

2.
das Fach Kieferorthopädie,

3.
das Fach Oralchirurgie,

4.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und

5.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:

a)
Endodontologie,

b)
Kinderzahnheilkunde,

c)
Parodontologie und

d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

2In der Kenntnisprüfung sollen ergänzend auch Fragen zur Notfallmedizin, klinischen Pharmakologie, Pharmakotherapie, Hygiene und zu Rechtsfragen der zahnärztlichen Berufsausübung gestellt werden.

(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann festlegen, dass die Kenntnisprüfung ein weiteres Fach oder einen weiteren Querschnittsbereich umfasst, wenn sie in diesem Fach oder diesem Querschnittsbereich wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat. 2Die Festlegung eines weiteren Faches oder eines weiteren Querschnittsbereichs für die Kenntnisprüfung hat in dem Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu erfolgen.

(3) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.


§ 108 Schriftlicher Abschnitt


§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. 2Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.


§ 109 Mündlicher Abschnitt


§ 109 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. 2Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte sowie auf das gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder den gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegten weiteren Querschnittsbereich. 3In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung nach § 108 zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.

(2) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.


§ 110 Praktischer Abschnitt



(1) 1Im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung wird die antragstellende Person anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft. 2In der Prüfung hat die antragstellende Person unter simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis folgende oder vergleichbare zahnärztliche Leistungen zu erbringen:

1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik:

a)
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Verblendkrone und temporäre Versorgung des präparierten Zahnes,

b)
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Teilkrone,

c)
einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel Erstellen von Modellen nach Abformung;

2.
in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:

a)
Auswahl des sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und

b)
richtiger Einsatz der Instrumente;

3.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung:

a)
Präparation mindestens einer großen, dreiflächigen Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit einem plastischen Material,

b)
Präparation und Legen mindestens einer Kompositfüllung approximal im Frontzahngebiet,

c)
endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung,

d)
Auswahl des sachgerechten parodontalen Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und

e)
richtiger Einsatz der parodontalen Instrumente.

(2) Der praktische Abschnitt dauert

1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik etwa zwei Stunden,

2.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung etwa zwei Stunden und

3.
in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insgesamt etwa eine Stunde.


§ 111 Prüfungskommission



(1) 1Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung.

(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. 2Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.

(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern. 2Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 3Als vorsitzende Person, weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 4Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.

(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.

(5) 1Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Kenntnisprüfung anwesend zu sein. 2Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beaufsichtigt.

(6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.




§ 112 Durchführung der Kenntnisprüfung



(1) 1In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. 2§ 22 gilt entsprechend.

(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) 1Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1.
der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,

2.
die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,

3.
das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung,

4.
die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und

5.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.

(3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.




§ 113 Anwesenheit weiterer Personen



Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beobachtende Personen entsenden.


§ 114 Bestehen



(1) 1Die Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle drei Abschnitte der Kenntnisprüfung als bestanden bewertet werden. 2Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.

(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Kenntnisprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.


§ 115 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche



Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person

1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder

2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.


§ 116 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Kenntnisprüfung oder von der gesamten Kenntnisprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) 1Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht bestanden.


§ 117 Versäumnis



(1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Kenntnisprüfung nicht bestanden, wenn sie

1.
im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,

2.
die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder

3.
die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. 2Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.


§ 118 Wiederholung



Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.