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§ 10 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

§ 10 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete



(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:

1.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und

2.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.

(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).

(3) 1Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,

1.
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

a)
nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder

b)
einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und

2.
bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.



 

Zitierungen von § 10 AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AuslZuschlV Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten
... für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten: 1. die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags a) in die ...
§ 12 AuslZuschlV Nachweis und Anzeigepflicht
... Die Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 kann durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung nachgewiesen werden, ...
§ 13 AuslZuschlV Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
... so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ... Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn ... anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 1. die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags ...
§ 14 AuslZuschlV Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen
...  1. der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und 2. eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ... oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt. (2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten ...
§ 18 AuslZuschlV Übergangsregelungen
... zu, so wird der Auslandszuschlag bis einschließlich 30. Juni 2026 abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, ...