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Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)


Abschnitt 1 Auslandszuschlag

§ 1 Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen



(1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.

(2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.

(3) 1Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. 2Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.

(4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.


§ 2 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung



In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.


§ 3 Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen



(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag bis zu 715 Euro gezahlt werden.

(2) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:

1.
bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von

a)
Knappheit von Gütern der Grundversorgung,

b)
außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder

c)
einer hohen Rate an Gewaltdelikten;

2.
bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von

a)
Auswirkungen von bewaffneten Konflikten,

b)
politisch motivierten Gewalttaten oder

c)
schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge;

3.
bis zu 1.000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von

a)
bewaffneten Konflikten,

b)
Katastrophen oder

c)
Epidemien.

(3) 1Der monatliche Zuschlag wird pauschal um einen Anteil gekürzt, der dem Umfang der am jeweiligen Dienstort typischerweise vorkommenden Abwesenheiten entspricht. 2Der Kürzung wird insbesondere der für jeden vollen Monat zustehende Erholungs- und Zusatzurlaub zugrunde gelegt.

(4) 1Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. 2Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und Zusatzurlaubs oder aus sonstigen Gründen, die der pauschalen Kürzung nach Absatz 3 zugrunde gelegt wurden.


§ 4 Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland



(1) Kann ein Dienstposten im Ausland wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden, so kann für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zum Auslandszuschlag ein monatlicher Zuschlag von bis zu 715 Euro festgesetzt werden.

(2) Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.

(3) Der Zuschlag wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.

(4) Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren.


§ 5 Erhöhung der Zuschläge



Ein Zuschlag nach § 3 erhöht sich für jede Person, die nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist, um 10 Prozent, sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält.


§ 6 Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde



1Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. 2Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.


§ 7 Höchstbetrag



Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).


Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland



Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.


§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge



Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.
das Grundgehalt,

2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,

3.
Amts- und Stellenzulagen sowie

4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.


Unterabschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen

§ 10 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete



(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:

1.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und

2.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.

(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).

(3) 1Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,

1.
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

a)
nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder

b)
einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und

2.
bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.


§ 11 Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten



1Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:

1.
die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags

a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,

b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder

c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,

2.
die Zahlung des Versorgungszuschlags,

3.
der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder

4.
der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

2Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.


§ 12 Nachweis und Anzeigepflicht



(1) Die Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 kann durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung nachgewiesen werden, die von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu bestätigen ist.

(2) 1Belege über die Verwendung sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Empfängerinnen und Empfänger des Auslandszuschlags aufzubewahren und der Bezügestelle auf Verlangen vorzulegen. 2Die Bezügestelle führt Belegprüfungen stichprobenartig sowie bei Verdacht auf falsche Angaben durch.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn eine Verwendung verringert, unterbrochen oder eingestellt wird.


§ 13 Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis



(1) 1Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. 2§ 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2

1.
die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass

a)
der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und

b)
der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und

2.
die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.

2Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.


§ 14 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen



(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn

1.
der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und

2.
eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.



§ 15 Begriff des Nettoerwerbseinkommens



Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:

1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),

2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),

3.
selbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und

4.
nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).


§ 16 Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person



(1) 1Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. 2Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.

(2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.

(3) 1Die Hälfte des Erhöhungsbetrags ist anrechnungsfrei. 2Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. 3Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. 4Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet.


§ 17 Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person



(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.

(2) 1Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. 2Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsregelungen



(1) 1Stand Empfängerinnen und Empfängern von Auslandsdienstbezügen schon vor dem 1. Juli 2025 ein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete zu, so wird der Auslandszuschlag bis einschließlich 30. Juni 2026 abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, erhöht, wenn mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet werden. 2§ 11 ist anzuwenden.

(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Verwendung nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Zeit berücksichtigt, während der Dienst vor dem 1. Juli 2025 geleistet worden ist.


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

 StaatDienstortZonenstufe
 123
Abschnitt 1
Europa
1AlbanienTirana11
2BelgienBrüssel2
3Bosnien und Herzegowina Sarajewo11
4BulgarienSofia9
5DänemarkKopenhagen3
6EstlandTallinn7
7FinnlandHelsinki5
8Frankreich Paris3
9Bordeaux2
10Lyon2
11Marseille2
12Straßburg2
13Griechenland Athen3
14Thessaloniki5
15IrlandDublin2
16IslandReykjavik6
17Italien Rom1
18Mailand1
19KosovoPristina17
20KroatienZagreb6
21LettlandRiga6
22LitauenWilna5
23LuxemburgLuxemburg1
24MaltaValletta2
25Moldau, Republik Chisinau10
26MontenegroPodgorica13
27Niederlande Den Haag 1
28Amsterdam1
29NordmazedonienSkopje11
30NorwegenOslo4
31ÖsterreichWien1
32Polen Warschau4
33Breslau7
34Danzig7
35Krakau6
36Oppeln7
37PortugalLissabon1
38 Rumänien Bukarest8
39Hermannstadt10
40Temeswar9
41Russland Moskau13
42St. Petersburg 13
43SchwedenStockholm3
44Schweiz Bern4
45Genf3
46SerbienBelgrad10
47Slowakische Republik Pressburg6
48SlowenienLjubljana4
49Spanien Madrid2
50Barcelona3
51Las Palmas de Gran Canaria 2
52Malaga3
53Palma de Mallorca 2
54Tschechische Republik Prag4
55Türkei Ankara9
56Antalya8
57Istanbul9
58Izmir8
59Ukraine Kyjiw15
60Donezk19
61UngarnBudapest5
62Vereinigtes Königreich London2
63Edinburgh4
64WeißrusslandMinsk15
65ZypernNikosia7
Abschnitt 2
Afrika
66ÄgyptenKairo17
67AlgerienAlgier15
68AngolaLuanda18
69ÄthiopienAddis Abeba 20
70BeninCotonou17
71BotsuanaGaborone16
72Burkina Faso Ouagadougou20
73BurundiBujumbura20
74Côte d’Ivoire Abidjan20
75DschibutiDschibuti20
76 EritreaAsmara20
77GabunLibreville20
78GambiaBanjul17
79GhanaAccra16
80GuineaConakry20
81KamerunJaunde20
82KeniaNairobi15
83KongoBrazzaville20
84Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa20
85LiberiaMonrovia20
86LibyenTripolis20
87MadagaskarAntananarivo20
88MalawiLilongwe19
89MaliBamako20
90MarokkoRabat12
91MauretanienNouakchott20
92MosambikMaputo19
93NamibiaWindhuk13
94NigerNiamey20
95Nigeria Abuja19
96Lagos19
97RuandaKigali17
98SambiaLusaka16
99SenegalDakar17
100Sierra Leone Freetown20
101SimbabweHarare20
102SomaliaMogadischu20
103SudanKhartum20
104Südafrika Pretoria9
105Kapstadt10
106SüdsudanDschuba20
107TansaniaDaressalam19
108TogoLomé20
109TschadN’Djamena20
110TunesienTunis13
111UgandaKampala15
Abschnitt 3
Amerika
112ArgentinienBuenos Aires 10
113BolivienLa Paz 17
114 Brasilien Brasilia12
115Porto Alegre 11
116Recife12
117Rio de Janeiro 11
118São Paulo 10
119ChileSantiago de Chile 11
120Costa Rica San José 13
121Dominikanische Republik Santo Domingo 16
122EcuadorQuito13
123El Salvador San Salvador 16
124GuatemalaGuatemala City 16
125HaitiPort-au-Prince20
126HondurasTegucigalpa19
127JamaikaKingston19
128Kanada Ottawa4
129Montreal4
130Toronto4
131Vancouver4
132KolumbienBogotá10
133KubaHavanna19
134MexikoMexiko City 10
135NicaraguaManagua19
136PanamaPanama11
137ParaguayAsunción13
138PeruLima13
139Trinidad und Tobago Port-of-Spain18
140UruguayMontevideo12
141VenezuelaCaracas17
142Vereinigte Staaten Washington8
143Atlanta7
144Boston5
145Chicago7
146Houston7
147Los Angeles 6
148Miami6
149New York 8
150San Francisco 7
Abschnitt 4
Asien
151AfghanistanKabul20
152ArmenienEriwan12
153 AserbaidschanBaku16
154BahrainManama13
155BangladeschDhaka20
156BruneiBandar Seri Begawan 16
157China Peking13
158Chengdu14
159Hongkong10
160Kanton14
161Shanghai11
162Shenyang17
163GeorgienTiflis16
164Indien Neu Delhi 16
165Bangalore14
166Chennai17
167Kalkutta16
168Mumbai14
169IndonesienJakarta15
170Irak Bagdad20
171Erbil19
172IranTeheran20
173IsraelTel Aviv 13
174Japan Tokyo9
175Osaka-Kobe10
176JemenSanaa20
177JordanienAmman13
178KambodschaPhnom Penh 20
179Kasachstan Astana16
180Almaty16
181KatarDoha13
182KirgisistanBischkek20
183Korea, Demokratische Volksrepublik Pjöngjang20
184Korea, Republik Seoul9
185KuwaitKuwait15
186LaosVientiane16
187LibanonBeirut13
188MalaysiaKuala Lumpur 9
189MongoleiUlan Bator 20
190MyanmarRangun20
191NepalKathmandu20
192OmanMaskat14
193 Pakistan Islamabad18
194Karachi19
195PhilippinenManila13
196Saudi-Arabien Riad16
197Djidda16
198SingapurSingapur9
199Sri Lanka Colombo18
200SyrienDamaskus20
201TadschikistanDuschanbe20
202ThailandBangkok14
203TurkmenistanAschgabat20
204UsbekistanTaschkent19
205Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 11
206Dubai11
207Vietnam Hanoi17
208Ho-Chi-Minh-Stadt17
Abschnitt 5
Australien, Neuseeland und Ozeanien
209Australien Canberra8
210Sydney7
211FidschiSuva16
212NeuseelandWellington7
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213 Ramallah (Palästinensisches
Autonomiegebiet)
18
214 Taipei (Taiwan) 10



Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

 StaatDienstortZonenstufe
 123
Abschnitt 1
Europa
1Frankreich Le Luc/Le Cannet-des-Maures/
Draguignan
4
2Montpellier4
3Nancy/Toul3
4Cayenne/Französisch-Guayana15
5Italien Catania/Sigonella/Lentini/Motta
Sant’Anastasia
2
6Decimomannu/Sardinien4
7Ghedi3
8Neapel/Giugliano/Lago Patria 3
9Poggio Renatico/Ferrara 3
10Litauen Rukla9
11Rudninkai/Pabrade/Ukmerge/
Zapalskiai
9
12Polen Stettin/Stargard6
13Posen6
14SpanienCadiz3
15Tschechische Republik Vyškov6
16Vereinigtes Königreich Andover (Hants) 5
17Bicester3
18Blackwater4
19Blandford5
20Brize Norton 4
21Bristol4
22Camberley/Odiham4
23Coningsby5
24Culdrose/Helston4
25Fareham4
26High Wycombe/Waters Ash 4
27Honington/Cranwell RAF 4
28Huntingdon4
29Innsworth4
30Lossiemouth5
31Luton/Bedfordshire4
32Plymouth4
33Portland/Dorset5
34Portsmouth4
35Preston4
36Salisbury5
37 Sandhurst/Bracknell Forest 4
38Shawbury/Shrewsbury5
39Shrivenham/Swindon4
40Warminster5
41Warton4
42Yeovilton5
Abschnitt 2
Amerika
43Kanada Cold Lake 9
44Kelowna6
45Southport/Portage la Prairie 9
46St. Johns 7
47Winnipeg9
48Vereinigte Staaten Alamogordo (New Mexico) 8
49Albuquerque (New Mexico) 8
50Carlisle Barraks (Pennsylvania) 7
51Colorado Springs (Colorado) 8
52Dallas (Texas) 8
53Eglin AFB (Florida) 9
54El Paso (Texas) 8
55Fort Eisenhower (Fort Gordon alt)
(Georgia)
9
56Fort Benning (Georgia) 9
57Fort Huachuca (Arizona) 10
58Fort Leavenworth (Kansas) 9
59Fort Leonard Wood (Missouri) 9
60Fort Novosel (Fort Rucker alt)/
Enterprise (Alabama)
9
61Fort Sill (Oklahoma) 11
62Goodyear/Phoenix (Arizona) 8
63Hampton Roads (Fort Eustis, Fort
Gregg-Adams (Fort Lee alt)), Virginia
Beach (Dam Neck), Suffolk, Norfolk,
Langley AFB/Newport News (Virginia)
7
64Honolulu (Hawaii) 9
65Jacksonville/Mayport/Starke (Florida) 7
66Kirtland AFB (New Mexico) 8
67Maxwell AFB/Montgomery 9
68Milton (Florida) 9
69Orlando (Florida) 7
70Panama City/Tyndall AFB (Florida) 9
71Pensacola/Eglin AFB (Florida) 9
72 Redstone/Huntsville (Alabama) 8
73Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas) 9
74Tampa (Florida) 7
75Tucson (Arizona) 8
76Vandenberg SFB (Kalifornien) 7
77Yuma (Arizona) 10