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§ 10 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

§ 10 Auskunftsfähiger Datenbestand



Die durch die Länder automatisierten des Sicherstellung zur Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.