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§ 8 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

§ 8 Abrufdaten für die freie Suche



(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:

1.
Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0204,
3. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0301 bis 0303,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6. Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. derzeitige Staatsangehörigkei-
ten
1001,
9. Anschrift der derzeitigen Haupt-
wohnung oder alleinigen Woh-
nung
1201 bis 1212,
10. Sterbedatum und Sterbeort so-
wie bei Versterben im Ausland
auch den Staat
1901 bis 1905,
11. im Falle der Übermittlung von mehr als einem
Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach
§ 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach
den technischen Vorgaben in Nummer 5 der An-
lage.


Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln:

1.
die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,

2.
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,

3.
die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,

4.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist,

5.
die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.

(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln:

1. Einzugsdatum 1301,
2. Ausstellungsbehörde und Aus-
stellungsdatum, Gültigkeitsdauer,
Seriennummer des Personal-
ausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des Ersatz-
Personalausweises oder des
anerkannten Passes oder Pass-
ersatzpapieres
1700 bis 1709,
3. Daten für waffen- und spreng-
stoffrechtliche Verfahren nach § 3
Absatz 2 Nummer 7 und 8 des
Bundesmeldegesetzes
2601, 2603,
2801,
4. Daten zum Wohnungsgeber nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 10 des
Bundesmeldegesetzes
3001, 3002.


Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.

(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt.



 

Zitierungen von § 8 BMeldDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BMeldDAV Verwendung des Identifikationsmerkmals
... nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt ...
§ 10 BMeldDAV Auskunftsfähiger Datenbestand
... von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach ...
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2023)
... Auskunft berücksichtigt werden. 5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des ... für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der fachlichen Personendaten zur ...