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§ 8 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 8 Abrufdaten für die freie Suche
(1) 1Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:
| 1. | Familienname | 0101a bis 0105a, |
| 2. | frühere Namen | 0201a, 0203a, |
| 3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0303, |
| 4. | Doktorgrad | 0401, |
| 5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, |
| 6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
| 7. | Geschlecht | 0701, |
| 8. | derzeitige Staatsangehörigkei- ten | 1001, |
| 9. | Anschrift der derzeitigen Haupt- wohnung oder alleinigen Woh- nung | 1201 bis 1212, |
| 10. | Sterbedatum und Sterbeort so- wie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1901 bis 1905, |
| 11. | im Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der An- lage. | |
2Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. 3Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln:
- 1.
- die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
- 2.
- die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
- 3.
- die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
- 4.
- die Tatsache, dass die Person verstorben ist,
- 5.
- die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.
(2) 1Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln:
| 1. | Einzugsdatum | 1301, |
| 2. | Ausstellungsbehörde und Aus- stellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personal- ausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz- Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Pass- ersatzpapieres | 1700 bis 1709, |
| 3. | Daten für waffen- und spreng- stoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes | 2601, 2603, 2801, |
| 4. | Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes | 3001, 3002. |
2Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. 3Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen V. v. 22. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 8 BMeldDAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Artikel 3 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen vom 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BMeldDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMeldDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BMeldDAV Verwendung des Identifikationsmerkmals
... nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt ...
§ 10 BMeldDAV Auskunftsfähiger Datenbestand
... von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach ...
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2025)
... Auskunft berücksichtigt werden. 5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des ... für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der fachlichen Personendaten zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 3 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung
... „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt. 5. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis ...
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