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§ 10 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
§ 10 Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der finanziellen Beiträge der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Batterien die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. 2Bei der Bemessung der Beiträge sind die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Batterie zu berücksichtigen. 3Bei der Bemessung der Beiträge sollen insbesondere auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- 1.
- die Wiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit der Batterie,
- 2.
- der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542,
- 3.
- die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
- 4.
- ob die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung zugeführt wurde.
(2) 1Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt alle zwei Jahre bis zum 1. Juni zu berichten, wie sie die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. 2Der erste Bericht ist für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen. 3Das Umweltbundesamt prüft die Berichte auf Plausibilität. 4Es kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
Zitierungen von § 10 BattDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BattDG Pflichten der Hersteller
... Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind mit Ausnahme von § 10 die Bestimmungen über Organisationen für Herstellerverantwortung entsprechend ...
§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... Verpackung, Adressierung oder den Versand einer Batterie vornimmt, 3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
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