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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (2. ElektroGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286; Geltung ab 28.11.2025, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 BattDG offen

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:

§ 13 Sammelziele

(1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf dem Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

(2) Für die Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.

(3) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.

(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen entsprechend."

2.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „4 bis 6" durch die Angabe „4, 6" ersetzt.

3.
In § 61 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2 bis 5" durch die Angabe „2 bis 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. ElektroGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ElektroGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 2. ElektroGÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in ...