(1) Folgende Biozid-Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat:
- 1.
- Biozid-Produkte, wenn eine oder mehrere Verwendungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet sind.
- 2.
- Biozid-Produkte, die nicht unter Nummer 1 fallen und die den folgenden Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind:
- a)
- Produktart 14 „Rodentizide" (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
- b)
- Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden" (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
- c)
- Produktart 21 „Antifouling-Produkte" (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten).
(2) Biozid-Produkte, die nicht Absatz 1 unterfallen und die den folgenden Produktarten des Anhangs V der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind, dürfen nur angeboten und abgegeben werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine Person, die die Anforderungen des
§ 13 erfüllt, ein Abgabegespräch mit den Inhalten des
§ 11 Absatz 2 Nummer 2 stattfindet und
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 eingehalten wird:
- 1.
- Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel" (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
- 2.
- Produktart 8 „Holzschutzmittel" (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie
- 3.
- Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien" (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).
(3)
1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für BiozidProdukte, die nach Artikel 25 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden.
2Ein Abgabegespräch nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.
§ 11 ChemBiozidDV Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch ... Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die ... Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 erfüllt. (2) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur abgegeben werden, wenn 1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie ... und sachgerechter Weise verwenden will, 2. im Falle von Biozid-Produkten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat ...
§ 17 ChemBiozidDV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder 2. entgegen a) § 9 Satz 1, § 10 ... 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder 2. entgegen a) § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder b) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils ... a) § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder b) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12, ein Biozid-Produkt ...